Rz. 77

Die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG besitzt erhebliche Praxisrelevanz und führt zu einer Entlastung des Stpfl. und der FinVerw. Entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG wird man derartige Zuwendungen von der Anzeigepflicht ausnehmen[1] und auf eine Zusammenrechnung mit früheren Erwerben gem. § 14 ErbStG verzichten können. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen, die nach Anlass, Art und Wert der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen und in weiten Kreisen der Bevölkerung üblich sind. Dies gilt insbesondere für Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten, Festtagen und Jubiläen.[2]

 

Rz. 78

Problematisch ist weniger Anlass und Art der Zuwendung als vielmehr der übliche Wert eines Gelegenheitsgeschenks. Starre Wertgrenzen existieren nicht, sondern müssen in relativer Betrachtungsweise in jedem Einzelfall im Wege einer Gesamtbetrachtung der Umstände ermittelt werden. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, den wirtschaftlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und dem konkreten Anlass zu.[3] Keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Obergrenze bieten die Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[4] Überschreitet ein Gelegenheitsgeschenk den Rahmen des Üblichen, entfällt in vollem Umfang die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.[5]

 
Praxis-Beispiel

Schenkt der Onkel seinem Neffen zu dessen Einschulung eine Eigentumswohnung im Wert von 100.000 EUR, kann ein übliches Gelegenheitsgeschenk i. S. d. § 13 Abs. 4 Nr. 14 ErbStG nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zwar nach seinem Anlass, nicht jedoch nach seiner Art (Schenkungsgegenstand) und seinem Wert angenommen werden. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG scheidet in vollem Umfang aus und kann nicht zumindest im Umfang eines wertmäßig üblichen Gelegenheitsgeschenks eines Onkels an seinen Neffen anlässlich dessen ersten Schultags gewährt werden.

 

Rz. 79

Unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer stellen regelmäßig lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, was einer Schenkungsteuerpflicht entgegensteht.[6] Ausnahmen gelten für Jubiläumsgeschenke.[7]

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