Rz. 5

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nach ihrer Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind. Personen der Steuerklasse I – d. h. insbesondere Ehegatten, Kinder und Enkelkinder – können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG Hausrat bis zu einem Betrag i. H. v. 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG a. F. galt für andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zum 31.12.2008 ein Freibetrag i. H. v. 10.300 EUR, der im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung ab dem 1.1.2009 auf 12.000 EUR erhöht wurde. Gleiches gilt für den Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie anderer beweglicher körperlicher Gegenstände durch Personen der Steuerklassen II und III, der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG a. F. bis zum 31.12.2008 bis zu einem Betrag i. H. v. 10.300 EUR steuerfrei blieb und ab dem 1.1.2009 i. H. v. 12.000 EUR von der Steuer freigestellt ist.

 

Rz. 6

Unter den Begriff Hausrat fallen alle beweglichen Sachen, die aus funktionaler Sicht für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, insbesondere die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidungsstücke, Geschirr etc.[2] Auch Luxusgegenstände können zum Hausrat zählen, sofern sie ihrer Art nach als Haushaltsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Haushaltsgemeinschaft als solche dienen.[3] Gegenstände, die nicht zwingend im Haushalt Verwendung finden, fallen zwar nicht unter den Begriff Hausrat, sind jedoch als andere bewegliche Gegenstände ggf. ebenfalls steuerbefreit.[4]

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c ErbStG erfasst auch Gegenstände, die nicht dem persönlichen Gebrauch dienen.[5]

 

Rz. 7

Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind sämtliche persönliche Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. Schmuck, Sportgeräte, Kraftfahrzeuge etc. Hierzu zählen auch Kunstgegenstände als Werke der bildenden Kunst und Sammlungen, die nicht bereits nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbefreit sind.[6] Eine Sammlung i. S. d. Vorschrift besteht aus Werken der Kunst oder anderen Sachen, wobei ein besonderer Wert erst durch die Zusammenfassung mehrerer Einzelgegenstände entsteht (z. B. Briefmarkensammlung etc.). Der überwiegend von der Familie privat genutzte Pkw stellt ebenfalls einen anderen beweglichen körperlichen Gegenstand i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG dar, da er der Hauswirtschaft bzw. dem Zusammenleben der Familie dient.[7]

 

Rz. 8

Die Befreiung erfasst sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden und gilt zudem für den Fall der sog. mittelbaren Schenkung.[8] Keine Anwendung findet § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wegen des eindeutigen Wortlauts ("Gegenstände") auf die Einräumung eines Nießbrauchsrechts.[9] Für Gegenstände, die im Wege eines Sachvermächtnisses vom Erben übertragen werden, kann nur der Vermächtnisnehmer die Befreiung in Anspruch nehmen.[10] Der Freibetrag steht jedem Erwerber begünstigter Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jeweils in voller Höhe zu und kann i. S. d. § 14 ErbStG alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.[11] Die Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG werden nicht auf den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG angerechnet. Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG lediglich aus Gründen der vereinfachten Wertermittlung einen pauschalen Freibetrag normiert, ist bei den betreffenden Gegenständen ein Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG nicht ausgeschlossen.[12]

 

Rz. 9

Seit der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[13] war ab dem 1.1.2009 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG a. F. beim Erwerb von Gegenständen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG durch Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft anstelle der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG anzuwenden, womit die Lebenspartner insoweit ausdrücklich Ehepartnern als Personen der Steuerklasse I gleichgestellt sind.[14] Mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010[15] wurden Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften entsprechend den Vorgaben des BVerfG mit Wirkung zum 1.1.2011 vollständig Ehegatten gleichgestellt und in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG a. F. aufgehoben.[16] Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG n. F. (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ErbStG a. F.) greifen die Freibeträge nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen (insb. auch Münzsammlungen), Edelmetalle[17], Edelsteine und Perlen.

[1] BGBl I 2008, 3018.
[2] S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 9; Erle, ZEV 2016, 240, 241; Boll, DStR 2016, 1137.
[4] FG München v. 5.2.1987, X 165/81 E...

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