Rz. 629

Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit des Grund- oder des Betriebsvermögens sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so sind nach § 31 Abs. 1 S. 2 BewG nur deren ausländische Teile nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 1 S. 1 BewG zu bewerten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass nur die inländischen Teile der wirtschaftlichen Einheit in eine nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 14 BewG durchzuführende gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.

Beim Grundvermögen und beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist die Aufteilung grundsätzlich flächenbezogen nach den im In- und Ausland belegenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen. Bei Betriebsvermögen kann die Aufteilung entweder nach der direkten oder nach der indirekten Methode erfolgen. Bei der direkten Methode wird die ausländische Betriebsstätte so behandelt, als handele es sich dabei um einen wirtschaftlich selbstständigen Gewerbebetrieb.[1] Bei der indirekten Methode wird das Betriebsvermögen der ausländischen Betriebsstätte in der Weise ermittelt, dass das gesamte Betriebsvermögen nach einem bestimmten wirtschaftlichen Maßstab – z. B. dem Verhältnis der Umsätze – auf den inländischen und ausländischen Teil aufgeteilt wird.[2] Wegen der damit verbundenen Ungenauigkeiten ist die direkte Methode grundsätzlich vorzuziehen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge