Rz. 600

Nach st. Rspr. des BFH sind bodenschatzhaltige Schichten des Erdbodens nur dann als Wirtschaftsgut selbstständig bewertbar, wenn mit der Aufschließung und Verwertung des Bodenschatzes begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist; dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine für den Abbau erforderliche behördliche Genehmigung beantragt ist. Vorher bilden Bodenschätze, wie z. B. Sand- und Kiesvorkommen, eine Einheit mit dem Grund und Boden, in dem sie lagern.[1] Bei den lagebedingt zu den Grundstücken gehörenden Grundwasservorkommen handelt es sich nicht um einen der selbstständigen Bewertung zugänglichen Bodenschatz.[2] Solange sich ein Bodenschatz nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut konkretisiert hat, geht er bewertungsrechtlich in der wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens auf. Die Konkretisierung zum selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgut kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen erfolgen. Ob das eine oder das andere der Fall ist, richtet sich nicht nach der Betriebs- oder Privatvermögenseigenschaft des Grundstücks, sondern danach, ob die Ausbeutung als solche Teil der betrieblichen Betätigung des Stpfl. ist.[3] Als notwendiges Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft kann ein Bodenschatz nur dann angesehen werden, wenn er von Anfang an für Zwecke der Landwirtschaft gewonnen und in ihr verwertet wird.[4]

 

Rz. 601

§ 12 Abs. 4 BewG betrifft allein die Bewertung von Bodenschätzen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Bodenschätze, die zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören, gehen in die Gesamtbewertung des Betriebs ein. Bei der Ermittlung des Substanzwerts sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Konkretisierung im Privatvermögen kann dadurch erfolgen, dass der Eigentümer des Grund und Bodens einem Dritten den Abbau des Bodenschatzes gestattet, ohne dass die Überlassung zur Ausbeute ausnahmsweise als Veräußerungsvorgang zu werten ist.[5]

 

Rz. 602

Nach § 12 Abs. 4 BewG kommt der Ansatz eines Werts für den Bodenschatz nur dann in Betracht, wenn für diesen Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden können. Dies ist bei Bodenschätzen, die der Stpfl. auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, nach § 11d Abs. 2 EStDV ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Bodenschatz vom Rechtsvorgänger entdeckt wurde.[6] Ein Ansatz kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Rechtsvorgänger des Stpfl. seinerseits bereits Anschaffungskosten für den Bodenschatz getragen hat; dies ist der Fall, wenn der Bodenschatz im Zeitpunkt des Erwerbs bereits als selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden war, sodass der für das bodenschatzführende Grundstück gezahlte Kaufpreis in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und den Bodenschatz aufgeteilt werden konnte.

 

Rz. 603

Soweit die Voraussetzungen für die Vornahme von AfS vorliegen, ist der Bodenschatz auch für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen. Dieser entspricht den Anschaffungskosten vermindert um die AfS. Diese können bei Bodenschätzen im Privatvermögen grundsätzlich nur nach Maßgabe des Substanzverzehrs[7], nicht hingegen durch gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Bodenschatzes[8] vorgenommen werden.[9]

 

Rz. 604–619

einstweilen frei

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