Rz. 515

Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würde. Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich.[1]

Die Voraussetzungen, unter denen Grundbesitz zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehört, bestimmen sich nach den §§ 95–97 BewG. Bei gewerblichen Einzelbetrieben ist dies insoweit der Fall, als der Grundbesitz bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört.[2] Da für ertragsteuerliche Zwecke jeder in einem besonderen Nutzungszusammenhang stehende Teil eines Grundstücks ein selbstständiges Wirtschaftsgut bildet[3], kann ein Grundstück zum Teil zum Grundvermögen i. S. d. § 176 Abs. 1 BewG gehören und zum Teil Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 BewG sein. Entsprechendes gilt für Grundstücke, die dem Betrieb einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 S. 2 EStG dienen, jedoch nicht im Eigentum der Gesellschaft, sondern in dem eines Gesellschafters oder mehrerer bzw. aller Gesellschafter stehen.[4] Grundstücke, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft oder einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 S. 2 EStG stehen, gehören hingegen stets in vollem Umfang zum Betriebsvermögen. Unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Gesellschaften ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 S. 2 EStG entsprechen, gilt das Gleiche für Grundstücke im Eigentum von Gesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 KStG und des § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind.[5]

Ob ein Betriebsgrundstück losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würde, richtet sich nach § 176 Abs. 1 BewG. Die in den Nrn. 13 dieser Vorschrift bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten gehören danach zum Grundvermögen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen[6] handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge