Rz. 510

Auch der Begriff "Zubehör" entstammt dem bürgerlichen Recht.[1] Nach § 97 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Zubehör können hiernach z. B. vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Herde oder andere Einrichtungsgegenstände sein. Auch Brennstoffvorräte können zum Zubehör gehören.[2]

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