Rz. 504

Den Begriff "Bestandteile" hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen.[1] Bestandteile sind die körperlich zusammenhängenden Teile einer einheitlichen Sache, wobei das BGB zwischen wesentlichen Bestandteilen[2] und unwesentlichen Bestandteilen unterscheidet.

 

Rz. 505

Zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bodens gehören die Gebäude.[3] Unter einem Gebäude ist ein Bauwerk zu verstehen, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[4] Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen.[5] Zur Herstellung eingefügt ist eine Sache, wenn sie zwischen Teile eines Gebäudes gebracht, durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Teilen vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.[6] Eine feste Verbindung ist nicht erforderlich; eine technische Verbindung wie bei eingehängten Türen und Fenstern reicht aus.[7] In diesem Sinne eingefügt sein können auch Einbauküchen[8] und Einbauschränke.[9]

 

Rz. 506

Als weitere Bestandteile des Grund und Bodens kommen die Außenanlagen in Betracht. Dazu gehören vor allem die Einfriedungen, Wege- und Platzbefestigungen, Beleuchtungs- und Gartenanlagen sowie Anlagen, die der Versorgung und Kanalisation dienen.[10]

Zum Grundvermögen gehören auch subjektiv-dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind und dem jeweiligen Eigentümer zustehen[11]; dazu gehören Überbaurechte[12], Grunddienstbarkeiten[13] wie z. B. Wegerechte, das dingliche Vorkaufsrecht[14] und das Recht auf die Reallast.[15]

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