Rz. 483

Ist Gegenstand des Erwerbs ein Anteil an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft führt, bezieht sich der nach § 157 Abs. 3 BewG festzustellende Grundbesitzwert nicht auf den Anteil als solchen, sondern auf den Betrieb als wirtschaftliche Einheit, in die nach § 158 Abs. 2 S. 2 BewG ggf. auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen sind, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Die Frage, in welcher Höhe der festgestellte Grundbesitzwert auf den erworbenen Anteil entfällt, ist nach den in § 168 Abs. 46 BewG aufgestellten Maßstäben zu beurteilen.[1]

Die Aufteilung des Wirtschaftswerts richtet sich gem. § 168 Abs. 4 S. 1 BewG nach den beim Mindestwert[2] zugrunde gelegten Verhältnissen. Dies gilt auch für den Fall, dass der in die Feststellung des Grundbesitzwerts eingeflossene Wirtschaftswert ausnahmsweise (vgl. Rz. 435) nicht nach § 164 BewG, sondern nach § 163 BewG ermittelt wurde. Soweit die Ermittlung des Wirtschaftswerts nach § 163 BewG erfolgt ist, erfolgt die Aufteilung daher nach einem anderen Bewertungsmaßstab als die Wertermittlung selbst. Die Bezugnahme auf den Maßstab des § 164 BewG soll offenbar Schwierigkeiten vermeiden, die sich daraus ergeben, dass sich bei der Ermittlung der Wirtschaftswerte nach § 163 BewG häufig negative Werte ergeben können.

 

Rz. 484

Für Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführten Betrieb dienen, unterscheidet § 168 Abs. 4 S. 2 Nrn. 1 und 2 BewG zwischen dem Wert des Grund und Bodens sowie dem der Wirtschaftsgebäude[3] einerseits und dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 35 BewG andererseits: Der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter ist nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im 1. Fall soll also eine absolute Wertgröße, im 2. Fall eine relative Wertgröße gelten.

 

Rz. 485

Im Fall des Grund und Bodens bereitet die Anwendung des im Gesetz vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs keine Probleme, da der Wert des Grund und Bodens nach dem in Abhängigkeit von Nutzung, Nutzungsteil und Nutzungsart festgelegten Pachtpreis ermittelt wird und sich die dem einzelnen Eigentümer gehörenden Flächen nach diesen Merkmalen bewerten lassen.

 
Praxis-Beispiel

A ist als Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Betrieb im Regierungsbezirk Detmold liegt, als Ackerbaubetrieb zu klassifizieren und als Großbetrieb einzustufen. Der im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung bewirtschaftete Grund und Boden weist eine Fläche von 120 ha auf, von dem 20 ha dem A gehören. Überträgt A seinen Anteil schenkungsweise auf seinen Sohn B, so ist der dem Erwerb des B vorab zuzurechnende Wert nach einem Pachtpreis von 321 EUR/ha[4] zu bemessen. Für die Gesamtfläche ergibt sich somit ein Pachtwert von 6.420 ha, der nach Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor 18,6 einen Wert von 119.412 EUR ergibt.

 

Rz. 486

Bei den anderen Wirtschaftsgütern erscheint die im Gesetz vorgesehene Wertermittlung aber gar nicht durchführbar. Bei der Wertermittlung nach § 164 Abs. 4 BewG wird der Wert für das Besatzkapital, d. h. die übrigen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2–5 BewG, nicht individuell, sondern nach agrarstatistischen Werten flächenabhängig ermittelt. Es ist daher weder möglich, den absoluten Wert bestimmter Wirtschaftsgebäude zu bestimmen, wie es in § 168 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BewG für die Wirtschaftsgebäude (Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BewG) vorgesehen ist, noch ist es möglich, den Wert der dem einzelnen Gesellschafter gehörenden Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 3–5 BewG zu dem Wert ins Verhältnis zu setzen, den die dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter dieser Art insgesamt haben. Nach R B 168 Abs. 5 ErbStR 2019 soll es "aus Vereinfachungsgründen" nicht zu beanstanden sein, wenn der Wert des Besatzkapitals nach dem Verhältnis der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag zu dienen bestimmt sind.

 

Rz. 487

Der Wert der im Gesamthandseigentum stehenden Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 und 35 BewG ist nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen[5]; § 168 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 S. 2 erwähnt im Gegensatz zu dem vorhergehenden Satz 1 zwar nur den Grund und Boden und nicht die Wirtschaftsgebäude, dabei dürfte es sich aber um ein Redaktionsversehen handeln.

Der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist nach § 168 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 S. 1 BewG dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Fall des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gem. § 168 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 S. 2 BewG nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteile...

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