Rz. 458

Ein im Regierungsbezirk Köln wirtschaftender Landwirt überträgt seinen viehlosen Ackerbaubetrieb auf den Sohn. Zu dem Betrieb gehören selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen zur Größe von 120 ha mit einer Ertragsmesszahl von 80. Sie werden zu jeweils 1/4 (30 ha) zum Anbau von Zuckerrüben, Hartweizen, Gerste und Kartoffeln verwendet. Der Betrieb hat keine Sondernutzungen. Die Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln übersteigen nicht den normalen Bestand. Die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Verbindlichkeiten belaufen sich auf 250.000 EUR.

Nach den Ergebnissen der Agrarstrukturerhebung 2005 ergeben sich folgende Nutzungsverhältnisse:

 
Fläche in ha Anbau Standard­deckungsbeiträge in EUR/ha Summe in EUR
30,0000 Zuckerrüben 2.267 68.010
30,0000 Hartweizen 775 23.250
30,0000 Gerste 800 24.000
30,0000 Kartoffeln 2.618 78.500
      193.800

Der landwirtschaftliche Betrieb ist als Ackerbaubetrieb einzustufen, weil mehr als 2/3 der Summe seiner Standarddeckungsbeiträge auf die Erzeugung von Pflanzen entfallen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge (193.800 EUR) geteilt durch 1.200 EUR beträgt 161,50, sodass der Betrieb als Großbetrieb einzustufen ist.

Wertermittlung nach § 163 BewG: Nach Spalte 4 der Anlage 14 zum BewG beträgt der Reingewinn für den Betrieb 127 EUR/ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Hiernach ergibt der gemeine Wert wie folgt:

 
  Reingewinn (120 ha × 127 EUR/ha) = 15.240 EUR
× Kapitalisierungsfaktor 18,6 = 283.464 EUR

Wertermittlung nach § 164 BewG: Der Pachtpreis beträgt nach Spalte 4 der Anlage 14 zum BewG 348 EUR/ha, der Wert für das Besatzkapital 80 EUR/ha. Hiernach ergibt der gemeine Wert wie folgt:

 
  Grund und Boden (120 ha × 348 EUR/ha) = 41.760 EUR
+ Besatzkapital (120 ha × 80 EUR/ha) =    9.600 EUR
= Zwischensumme   51.360 EUR
× Kapitalisierungsfaktor 18,6 = 955.296 EUR
Verbindlichkeiten   250.000 EUR
= Mindestwert   705.296 EUR

Hiernach ist der Mindestwert anzusetzen. Dieser wird beim weitaus überwiegenden Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zum Tragen kommen. Nur bei Großbetrieben und hohen Verbindlichkeiten können die Mindestwerte die nach § 163 BewG ermittelten Werte unterschreiten.[1] Das nach der gesetzlichen Regelung als Ausnahmefall (Auffangtatbestand) konzipierte Mindestbewertungsverfahren wird damit in der Bewertungspraxis den Regelfall darstellen.[2] Dies wirft die Frage nach der Realitätsgerechtigkeit der pauschal ermittelten Werte insgesamt auf. Es leuchtet nicht ein, dass die sich für den gedachten Fall der Verpachtung ergebenden Werte durchweg wesentlich höher sind als die für den Fall der Selbstbewirtschaftung ermittelten.

Wegen weiterer Beispielsrechnungen wird auf H B 165 ErbStH 2019 verwiesen.

[1] Hutmacher, ZEV 2008, 182, 186.
[2] Eisele, NWB 2008, 895, 907.

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