Rz. 433

Die landwirtschaftliche Nutzung unterteilt sich in die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Milchvieh, sonstiger Futterbau, Veredlung, Pflanzenbauverbund, Viehverbund und Pflanzen- und Viehverbund. Die Einbeziehung der Verbundbetriebe ist vor dem Hintergrund neuer Abgrenzungskriterien unter Rückgriff auf die Daten der Agrarberichterstattung zu sehen.[1]

Die forstwirtschaftliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Rohholz dienen. Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere alle Flächen, die der Rohholzerzeugung zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Wirtschaftswege, Schneisen, Schutzstreifen und Gräben bis zu 5 Metern sowie vorübergehend nicht bestockter Flächen (sog. Blößen). Zum Grund und Boden gehören auch die dem Transport und der Lagerung dienenden Flächen sowie Flächen der Saat- und Pflanzenkämpe, wenn sie zu mehr als 2/3 der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen. Eingeschlagenes Holz gehört zu den umlaufenden Betriebsmitteln.

Die weinbauliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben und der Gewinnung von Wein und Saft aus diesen Trauben dienen. Zum Grund und Boden der weinbaulichen Nutzung gehören alle Ertragsrebflächen sowie weinbauwürdige, aber vorübergehend nicht bestockte Flächen. Gebäude und Gebäudeteile, die der Gewinnung, dem Ausbau und der Lagerung der weinbaulichen Erzeugnisse dienen, rechnen als Wirtschaftsgebäude zur weinbaulichen Nutzung.

Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die den Nutzungsteilen Blumen- und Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Obstbau sowie Baumschulen dienen. Saatkämpen, Rebmuttergärten und Rebschulen werden ebenfalls dem Nutzungsteil Baumschulen zugeordnet, es sei denn, sie dienen zu mehr als 2/3 dem Eigenbedarf einer im gleichen Betrieb vorhandenen forstwirtschaftlichen oder weinbaulichen Nutzung. Brach- und Gründüngungsflächen gehören nach der vorgesehenen Nutzung zum Nutzungsteil Baumschulen.

Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfassen alle Wirtschaftsgüter, die den Sondernutzungen und den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen dienen.

[1] Eisele, NWB 2008, 895, 897.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge