Rz. 429

Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und damit Bewertungsgegenstand i. S. d. § 157 Abs. 2 BewG ist nach § 158 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Nach § 160 Abs. 1 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

  • den Wirtschaftsteil,
  • die Betriebswohnungen und
  • den Wohnteil.

Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 1 S. 2 und 4 BewG. Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten einen einheitlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu berücksichtigen, ohne dass es eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung gibt. Ihr kommt umso weniger Gewicht zu, je intensiver der Leistungsaustausch zwischen den Betriebsteilen und deren organisatorische und sachliche Verzahnung sind. Umgekehrt steigen mit zunehmender Entfernung die Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebsteile.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge