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§ 158 Abs. 1 S. 1 BewG grenzt den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch eine tätigkeitsbezogene Begriffsbestimmung ab, die mit der ertragsteuerlichen Definition übereinstimmt. Unter Land- und Forstwirtschaft ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Dieser Sammelbegriff umfasst neben der Land- und Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige.

Nach § 158 Abs. 1 S. 2 BewG werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögens alle Wirtschaftsgüter zugerechnet, die nach ihrer Zweckbestimmung dauerhaft dazu bestimmt sind, einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 158 Abs. 1 S. 1 BewG zu dienen. Dies setzt eine planmäßige und ständige Bearbeitung mit dem Ziel voraus, eine angemessene Nutzung in Form eines nachhaltig erzielbaren Rohertrags zu erwirtschaften.[1] Eine Gewinnerzielungsabsicht im ertragsteuerlichen Sinn ist hingegen nicht erforderlich.[2]

Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen.[3]

Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht. Besteht nach diesen Maßstäben ein bewertungsrechtlicher Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – etwa in der Hand eines Nießbrauchers –, so gehören zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 160 Abs. 2 BewG Nießbrauchsrechte an Wirtschaftsgütern zumindest dann, wenn diese, wären sie dem Betriebsinhaber unmittelbar zuzurechnen, ihrerseits nach § 160 Abs. 2 BewG zum Wirtschaftsteil gehörten.[4]

Ob der Eigentümer eines nießbrauchsbelasteten Betriebs selbst einen bewertungsrechtlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehat, ist in der Rspr. des BFH nicht abschließend geklärt.[5]

Nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen der Betriebsverpachtung im Ganzen[6] kann darüber hinaus auch beim Verpächter ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als ruhender Betrieb fortbestehen.[7]

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