Rz. 377

V betreibt ein Speditionsunternehmen, für das er den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Ehefrau des V arbeitet durchschnittlich 10 Stunden pro Woche unentgeltlich als Bürokraft in dem Betrieb mit. Eine familienfremde Halbtagskraft erhält für vergleichbare Tätigkeiten ein Jahresgehalt von 15.000 EUR, das sich um Lohnnebenkosten von 20 % erhöht. Im Jahr 01 schafft V einen Lastzug für 250.000 EUR an, für den er im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 10 % und in den beiden folgenden Jahren von jeweils 5 % vornimmt. Zum Betriebsvermögen des V gehört ein Mietwohngrundstück, das V unter Inanspruchnahme eines Hypothekarkredits von 400.000 EUR erworben hatte, der noch in voller Höhe valutiert. Die darauf befindlichen Wohnungen sind an betriebsfremde Mieter vermietet. Die Mieteinnahmen belaufen sich auf 24.000 EUR (01), 22.000 EUR (02) und 20.000 EUR (03). Die im Zusammenhang mit dem Mietwohngrundstück anfallenden Aufwendungen (einschl. Schuldzinsen) belaufen sich auf 32.000 EUR (01), 34.000 EUR (02) und 32.000 (03). Außerdem hält V in seinem Betriebsvermögen eine Beteiligung von 25 % an der ebenfalls im Speditionsgewerbe tätigen X-GmbH, deren Unternehmen etwa denselben Umfang wie sein Einzelunternehmen hat. Der gesellschaftsfremde Geschäftsführer der X-GmbH erhält Bezüge von 150.000 EUR jährlich. Zum 1.7. des Jahres 03 veräußert ein Mitgesellschafter des V seinen Anteil von 15 % an der X-GmbH für 270.000 EUR an einen familienfremden Dritten. In den Jahren 01–03 fließen V von der X-GmbH Gewinnausschüttungen i. H. v. jährlich 15.000 EUR zu. Die Gewinne vor Steuern für die Wirtschaftsjahre 01–03 belaufen sich auf 280.000 EUR (01), 140.000 EUR (02) und 200.000 EUR (03). Zum 1.4. des Jahres 04 überträgt V seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn S. Für das Mietwohngrundstück ergibt sich auf diesen Zeitpunkt ein Ertragswert i. H. v. 550.000 EUR. Davon ausgehend sind die Betriebsergebnisse wie folgt zu berechnen:

 
Jahr 1 2 3
Gewinn i. S. v. § 5 EStG 280.000 140.000 200.000
Sonderabschreibungen auf den Lastzug
[1]
25.000 12.500 12.500
Aufwendungen für das Mietwohngrundstück
[2]
32.000 34.000 32.000

Unternehmerlohn[3]

entsprechend den Bezügen des Geschäftsführers der X-GmbH
– 150.000 – 150.000 – 150.000
Fiktiver Lohnaufwand für die Ehefrau[4] i. H. v. 50 % des Lohnaufwands für die Angestellte – 9.000 – 9.000 – 9.000
Mieterträge – 24.000 – 22.000 – 20.000
Ausschüttungen X-GmbH – 15.000 – 15.000 – 15.000
Betriebsergebnis i. S. v. § 202 Abs. 1 BewG 139.000 – 9.500 50.500
Ertragsteueraufwand[5] – 41.700          0 – 15.150
Betriebsergebnis 97.300 – 9.500 35.350

Die Summe der Betriebsergebnisse beläuft sich auf 123.150 EUR, sodass sich ein Durchschnittsertrag i. S. v. § 201 Abs. 2 BewG i. H. v. 41.050 EUR ergibt. Ausgehend von dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 beträgt der Ertragswert 564.437,50 EUR.

Hinzuzurechnen sind der gemeine Wert des Mietwohngrundstücks und der GmbH-Beteiligung.[6] Der nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG maßgebliche Ertragswert des Grundstücks beträgt 550.000 EUR. Der gemeine Wert der GmbH-Beteiligung kann aus dem unter fremden Dritten erfolgten Anteilsverkauf zum 1.7.2003 abgeleitet werden und beträgt (270.000 EUR : 15 % = 1.800.000 EUR × 25 % =) 450.000 EUR. Abzuziehen sind die mit dem Mietwohngrundstück zusammenhängenden Schulden i. H. v. 400.000 EUR.

Hiernach ergibt sich ein Unternehmenswert von:

 
Ertragswert nach § 200 Abs. 1 BewG 564.437,50 EUR
gemeiner Wert Mietwohngrundstück 550.000,00 EUR
gemeiner Wert GmbH-Anteil 450.000,00 EUR
Schulden auf Mietwohngrundstück ./. 400.000,00 EUR
Ertragswert insgesamt 1.164.437,50 EUR

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