Rz. 376e

Nach § 265 Abs. 11 BewG ist die Neufassung des § 203 BewG rückwirkend auf alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts besteht für den Stpfl. insoweit nicht. Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts war schon in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vorgesehen und mit der Begründung, dass sie allein zugunsten des Stpfl. wirke, für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt worden.[1] Diese Einschätzung trifft allerdings nur mit Einschränkungen zu. Zwar ist die durch den neuen Kapitalisierungsfaktor bewirkte Reduzierung der Unternehmenswerte als solche für den Stpfl. günstig. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das neue Verschonungssystem erst ab 1.7.2016 anwendbar ist,[2] können sich aus dem früheren Inkrafttreten der neuen Bewertungsregeln für den Stpfl. aber auch Nachteile ergeben. Denn nach dem bisherigen – 2009 in Kraft getretenen – Verschonungssystem wurde die Verschonung nur gewährt, wenn die Verwaltungsvermögensquote bei der Regelverschonung 50 % und bei der Vollverschonung 10 % nicht überstieg. Da sich die Verwaltungsvermögensquote aus dem Verhältnis des Werts der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum Gesamtwert des Unternehmens ergab, kann die rückwirkende Reduzierung des Unternehmenswerts dazu führen, dass die Verwaltungsvermögensquote die für die Verschonung maßgebliche Grenze übersteigt.[3]

 
Hinweis

Einen Vergleich der Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren mit der Bewertung nach dem Standard S 1 des IDW erlaubt das Exceltool "Unternehmensbewertung Light" unter www.peter-knief.de.

[1] BT-Drs. 18/8911, 47.
[2] Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016, BGBl I 2016, 2464.
[3] Vgl. dazu das Bsp. bei Hannes, ZEV 2016, 554, 555.

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