Rz. 376d

Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 ist deutlich niedriger als der, der sich nach § 203 BewG a. F. für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ergeben hätte. Ausgehend von dem vom BMF mit Schreiben vom 4.1.2016[1] bekannt gegebenen Basiszins von 1,1 % würde dieser 17,8571 betragen. Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 entspricht einem Kapitalisierungszinssatz von 7,2727 %. Unter Zugrundelegung der Systematik des bisherigen Rechts ist der Risikozuschlag damit von 4,5 % auf 6,1727 % erhöht worden. Eine sachliche Begründung für diesen Zuschlagsatz ist jenseits des offenbaren Kompromisscharakters des Kapitalisierungsfaktors von 13,75 % – 10 % mehr als der vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestags empfohlene max. Kapitalisierungsfaktor von 12,5 – nicht erkennbar.

Nach § 203 Abs. 2 BewG kann das BMF den Kapitalisierungsfaktor von 13,75 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anpassen. Auch wenn sich die Verordnungsermächtigung über die Maßstäbe ausschweigt, nach denen diese Anpassung vorzunehmen sein wird, muss im Lichte des bisher geltenden Rechts wohl davon ausgegangen werden, dass diese proportional zur Entwicklung des Basiszinssatzes zu erfolgen hätte. Steigt dieser z. B. von 1,1 % auf 2,0 %, müsste der Kapitalisierungsfaktor 12,08, d. h. den Kehrwert eines Kapitalisierungszinssatzes von (2,0 % zuzüglich 6,1727 % =) 8,1727 %, herabgesetzt werden. In welchen Zeitabständen die Anpassung vorzunehmen sein wird, ist der Verordnungsermächtigung ebenfalls nicht zu entnehmen. Da sich der Gesetzgeber aber für die Festlegung eines festen Kapitalisierungsfaktors anstelle der Heraufsetzung des Risikozuschlags zum Basiszins entschieden hat, muss davon ausgegangen werden, dass anders als nach dem bisherigen Recht keine Pflicht zur regelmäßigen –etwa jährlichen – Anpassung besteht, sondern diese nur dann erfolgen muss, wenn der sich aus der Veränderung der Zinsstrukturdaten ergebende Kapitalisierungsfaktor signifikant von dem gesetzlich festgelegten bzw. zuletzt durch Rechtsverordnung angepassten Wert abweicht.

[1] BStBl I 2016, 5.

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