Rz. 375

Der Basiszinssatz ist eine variable Größe. Er ist nach § 203 Abs. 2 S. 1 BewG a. F. aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist nach § 203 Abs. 2 S. 2 BewG a. F. auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Der Begriff der "langfristig erzielbaren Rendite" ist irreführend. Das Merkmal "langfristig" bezieht sich nicht auf die Erzielbarkeit der Rendite, sondern auf die (Rest-)Laufzeit der Anleihen. Da Unternehmen regelmäßig mit einer zeitlich unbegrenzten Lebensdauer bewertet werden, wäre als Basiszinssatz grundsätzlich die am Bewertungsstichtag zu erzielende Rendite einer zeitlich nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand heranzuziehen. Da es solche in Deutschland nicht gibt, sind Näherungslösungen erforderlich. Die erforderliche Extrapolation der Zinssätze kann z. B. durch die sog. Svensson-Methode erreicht werden.[1] Durch dieses Verfahren ist es möglich, Zinssätze für Laufzeiten zu schätzen, die über diejenige der börsengehandelten Anleihen hinausgehen. Dabei werden auf der Grundlage verfügbarer Marktparameter Zinsstrukturkurven abgeleitet. Eine Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen Zinssätzen und den jeweiligen Restlaufzeiten für einen bestimmten Stichtag dar. Die Form der Zinsstrukturkurve ist dabei ein Indikator für die antizipierte Veränderung der Zinssätze. Die daraus abgeleiteten laufzeitspezifischen Zinssätze können in einen einheitlichen Basiszinssatz umgerechnet werden, womit dem für die Unternehmensbewertung erforderlichen Prinzip der Laufzeitäquivalenz entsprochen wird.[2] Obwohl die Bundesbank die Svensson-Methode anwendet, entspricht der vom BMF herangezogene Zinssatz keinem laufzeitadäquaten Zinssatz, weil dabei lediglich ein Punkt auf der Zinsstrukturkurve, nämlich die Rendite für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren, betrachtet wird.[3] Der von dem BMF betrachtete Punkt auf der Zinsstrukturkurve gewährleistet keine zuverlässige Schätzung des Zinssatzes von Anleihen mit unendlicher Laufzeit. Die auf der Grundlage der von der Bundesbank zur Verfügung gestellten Parameter ermittelten Zinsstrukturkurven weisen zu unterschiedlichen Stichtagen unterschiedliche Verläufe und Steigungen auf.[4] Betrachtet man den 15-Jahreszinssatz im Verlauf der jeweiligen Zinsstrukturkurve, sind im Zeitverlauf deutliche Differenzen zu erkennen. Die Festlegung eines Punktes von 15 Jahren auf der Zinsstrukturkurve blendet demnach die Form der aktuellen Zinsstrukturkurve aus.[5]

Aus Vereinfachungsgründen ist der zum Jahresbeginn ermittelte Basiszinssatz für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in dem jeweiligen Kalenderjahr anzuwenden.[6] Damit werden unterjährige Schwankungen des Zinssatzes ausgeblendet. Dagegen ist in der Lit. der Einwand erhoben worden, dass sich auch innerhalb eines Kalenderjahres zum Teil erhebliche Schwankungen des Basiszinssatzes ergeben könnten, die aufgrund der Stichtagsregelung unberücksichtigt blieben.[7] Die tatsächliche Zinsentwicklung des Jahres 2009 bestätigt diese Einschätzung. Der für 2009 festgesetzte Basiszins von 3,61 % markiert den Tiefststand des Jahresverlaufs.[8] Insbesondere in den Monaten Mai und Juni, in denen der Basiszins zeitweilig die Grenze von 4,3 % überschritt, hätten sich wesentliche Konsequenzen auf die Höhe von Unternehmenswerten ergeben. In der Zeit zwischen dem 21.12.2009 und dem 4.1.2010 ergibt sich eine max. Schwankung von 25 Basispunkten. Hätte sich die Erhöhung des Zinsniveaus nur um 2 Wochen verzögert, hätte sich für 2010 ein Basiszins von 3,74 % statt 3,98 % ergeben.

 
Hinweis

Bei geplanten Betriebsübertragungen in zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel empfiehlt es sich, die Zinsentwicklung zu verfolgen, um den Stichtag in das Jahr zu verlegen, für das sich der niedrigere Kapitalisierungsfaktor ergibt.

[1] Vgl. dazu Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Oktober 1997, 61 ff.
[2] Gerber/König, BB 2010, 348.
[3] Gerber/König, BB 2010, 348.
[4] Gerber/König, BB 2010, 348, 350, Abb. 2.
[5] Gerber/König, BB 2010, 348, 350.
[7] Creutzmann, Stbg 2008, 148, 156 f.; ders., DB 2008, 2784, 2789.
[8] Gerber/König, BB 2010, 348, 349, Abb. 1.

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