4.7.3.1 Grundsatz: Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags

 

Rz. 328

Nach § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert – vorbehaltlich der Abs. 2–4 – durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem in § 203 BewG definierten Kapitalisierungsfaktor. Der Unternehmenswert wird damit im Wege der "ewigen" Verrentung des nachhaltig erzielbaren Ertragswerts ermittelt. Das Prinzip der unendlichen Unternehmensperiode wurde von den klassischen Gesamtbewertungsverfahren übernommen.[1] Dieses Verfahren ist rechtsformneutral sowohl auf Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar. Von der Gesamtbewertung im Ertragswertverfahren ausgeschlossen sind nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter, Beteiligungen an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie innerhalb von 2 Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter.

Damit setzt sich der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren wie folgt zusammen:

 
  Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 1, §§ 201203 BewG)
+ Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG)
+ Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG)
+ Nettowert des jungen Betriebsvermögens (§ 200 Abs. 4 BewG)
= Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
[1] Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 170.

4.7.3.2 Einzelbewertung betriebsneutraler Wirtschaftsgüter

 

Rz. 329

§ 200 Abs. 2 BewG durchbricht das Prinzip der Gesamtbewertung des Unternehmens für nicht betriebsnotwendiges bzw. neutrales Vermögen. Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zusätzlich zu dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. Im Gegenzug sind die mit den Wirtschaftsgütern zusammenhängende Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung des Jahresertrags auszuscheiden.[1]

R B 200 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019 rechnet zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich ohne Einschränkung der operativen Tätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen. Dies können je nach Unternehmenszweck Grundstücke, Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldbestände sein.[2] Infolge der Betriebsbezogenheit liegt weder eine zwingende Deckungsgleichheit mit dem gewillkürten Betriebsvermögen im ertragsteuerrechtlichen Sinne noch mit dem Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG vor.[3] So gehören vermietete Grundstücke und Gebäude, die nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG Verwaltungsvermögen sind, bei einem gewerblichen Wohnungsunternehmen eindeutig zum betriebsnotwendigen Vermögen.[4]

U.E. sollte die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen auf Fälle beschränkt werden, in denen die fehlende Betriebsnotwendigkeit auf der Hand liegt. Dafür sprechen nicht nur der Aufwand und die Schwierigkeiten, die mit der Abgrenzung der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge verbunden sind, sondern auch die Überlegung, dass die Bestimmung des Betriebszwecks und der zu dessen Erreichung erforderlichen Mittel in erster Linie dem Unternehmensinhaber obliegt und dessen Entscheidung grundsätzlich zu respektieren ist.[5]

 

Rz. 330

Die Ermittlung des gemeinen Werts der gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter erfolgt nach den für die jeweilige Vermögensart geltenden Grundsätzen. Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert bzw. mit dem Basiswert nach § 151 Abs. 3 BewG anzusetzen.[6] Ein Abzug der im Veräußerungsfall anfallenden Ertragsteuern, wie er im Rahmen betriebswirtschaftlicher Ertragsverfahren üblich ist[7], ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Rz. 331

Unter Schulden, die mit den nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zusammenhängen, sind nur solche zu verstehen, die zur Finanzierung ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder auf sie gemachter Aufwendungen (z. B. größere Instandhaltungsmaßnahmen) gedient haben. Schon aus Gründen der Praktikabilität kommen nur Schulden in Betracht, die gezielt für derartige Zwecke aufgenommen wurden, nicht hingegen solche Verbindlichkeiten, die durch Verwendung oder Inanspruchnahme allgemeiner Betriebsmittelkredite – z. B. über das laufende Geschäftskonto – entstanden sind.

[2] R B 200 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[3] R B 200 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.
[4] Hannes/Onderka, ZEV 2008, 173, 176.
[5] Schiffers, DStZ 2009, 548, 553; Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 25.
[6] R B 200 Abs. 2 S. 5 i. V. m. R B 11.5 Abs. 5–8 ErbStR 2019.
[7] Piltz, DStR 2008, 745, 749.

4.7.3.3 Einzelbewertung von Beteiligungen

 

Rz. 332

§ 200 Abs. 3 BewG schreibt auch für Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unter § 200 Abs. 2 BewG fallen, die gesonderte Bewertung vor. Unter Beteili...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge