Rz. 323

Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG ist die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Aus welchen Erkenntnisquellen sich der Schluss auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergeben kann, lässt das Gesetz ebenso offen wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sich bei deren Ausschöpfung ergebende Unrichtigkeit offensichtlich ist.

Die Auffassung, das vereinfachte Ertragswertverfahren führe dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn es nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich sei, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten sei,[1] liefert keine Maßstäbe dafür, wann eine solche Annahme gerechtfertigt ist.

Nach der Verwaltungsauffassung kann sich der Schluss auf eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung z. B. aus Verkäufen ergeben, die kurz nach dem Bewertungsstichtag oder mehr als ein Jahr davor stattgefunden haben, oder aus Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt.[2] Dies entspricht im Wesentlichen der Gesetzesbegründung[3], die in der Literatur weitgehend akzeptiert wurde.[4] Diese Auffassung steht allerdings in Widerspruch dazu, dass der BFH in der Vergangenheit nicht nur die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nach dem Stichtag ausgeschlossen, sondern auch die Verprobung eines nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Werts anhand späterer Verkäufe abgelehnt hat, weil dies auf eine Ableitung des gemeinen Werts aus eben diesen Verkäufen hinausliefe.[5]

Doch auch wenn man die Verwaltungsauffassung akzeptiert, dürften die dort angesprochenen Referenzfälle selten sein.[6] Zudem wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, durch welche Umstände die länger zurückliegende oder die spätere Preisfindung bestimmt wurde und ob sie auch unter deren Berücksichtigung Schlüsse auf den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zulässt.[7] Soweit Referenzfälle fehlen oder keinen Schluss auf den gemeinen Wert zulassen, könnte sich ein unzutreffendes Ergebnis nur durch den Vergleich mit dem Ergebnis einer anderen Bewertungsmethode ergeben.[8] Ein solcher Vergleich stößt aber auf das Problem, dass es sich bei dem zum Vergleich herangezogenen Wert seinerseits nur um eine Schätzgröße handelt, der in gleicher Weise Ungenauigkeiten und Unschärfen anhaften.[9]

 

Rz. 324

Überhaupt keine Aussage enthalten die ErbStR 2019 zu der Frage, wie groß die Abweichung sein muss, damit ein im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelter Wert als "offensichtlich" unzutreffend anzusehen ist. In der Literatur finden sich dazu die unterschiedlichsten Ansichten. Zum Teil wird eine Abweichung von mehr als 50 % für erforderlich gehalten[10], zum Teil werden unter Berufung auf die Grundsätze, die für die Annahme offenbarer Unbilligkeit bei Schiedsgutachten gelten, bereits Abweichungen von 20 % bis 25 % für ausreichend gehalten[11], zum Teil wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine Grenzziehung durch den Gesetzgeber für erforderlich gehalten.[12] Bei der Diskussion um den erforderlichen Abweichungsprozentsatz wird übersehen, dass der dem Ergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens gegenübergestellte Vergleichswert seinerseits nur einen Annäherungswert an den gemeinen Wert darstellen kann. Legt man für solche Annäherungswerte eine zulässige Streubreite von 20 % um "den" gemeinen Wert zugrunde[13], lässt nicht einmal eine Abweichung von 50 % den sicheren Schluss darauf zu, dass einer der beiden Werte unzutreffend ist.

 
Praxis-Beispiel

Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich ein Unternehmenswert von 120. Eine alternative Bewertungsmethode führt zu einem Wert von 80. Obwohl der höhere Wert den niedrigeren um 50 % übersteigt, muss er nicht offensichtlich unzutreffend sein. Denn bei einem gedachten gemeinen Wert von 100 lägen beide Werte noch innerhalb der zulässigen Streubreite von 20 %.

Die Feststellung, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, dürfte daher im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen möglich sein.[14]

 

Rz. 324a

Für bestimmte Fallgruppen geht die FinVerw allerdings typisierend davon aus, dass begründete Zweifel an der Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens bestehen. Dies soll der Fall sein

  • bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen[15],
  • bei neu gegründeten Unternehmen, insbesondere bei Gründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag[16],
  • beim Branchenwechsel eines Unternehmens[17],
  • in sonstigen Fällen, in denen aufgrund der besonderen Umstände der künftige Jahresertrag nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann, z. B. bei Wachstumsunternehmen, branchenbezogenen oder allgemeinen Krisensituationen oder absehbaren Änderungen des künftigen wirtschaftlichen Umfelds[18],
  • bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, z. B. nach § 1 AStG, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG oder § 12 Abs. 1 KStG, sofern der jeweils andere Staat nicht die Ergebnisse ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge