Rz. 308
Die genaue Ermittlung des Substanzwerts ist mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden.[1] Daran war in der Literatur zunächst die Erwartung geknüpft worden, dass die FinVerw sie nur in Fällen durchführen werde, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Substanzwert ausnahmsweise höher als der im Rahmen einer Gesamtbewertung ermittelte Unternehmenswert ist.[2] R B 11.6 Abs. 4 und R B 109.3 Abs. 4 ErbStR 2019 bestimmen jedoch, dass der Feststellungserklärung stets eine Vermögensaufstellung nach amtlichem Vordruck beizufügen ist, aus der sich die für die Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben ergeben. Diese Regelung wurde offenbar vor dem Hintergrund getroffen, dass die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter – unabhängig von der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert – jedenfalls für die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote von Bedeutung sind.[3]
Rz. 309–319
einstweilen frei
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