Rz. 307

Der Substanzwert i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG stellt nach der Bewertungskonzeption des Gesetzgebers keinen Zerschlagungs-, sondern einen Fortführungswert dar. Daraus folgt, dass die gemeinen Werte nicht um Veräußerungskosten oder sonstige Liquidationskosten (z. B. Kosten für Sozialpläne oder Abfindungen, Rekultivierungskosten, Abrisskosten) zu verringern sind. Auch der Abzug latenter Ertragsteuern, die im Veräußerungsfall entstehen würden, soweit der gemeine Wert der aktiven Wirtschaftsgüter deren Buchwert übersteigt, ist ausgeschlossen.[1] Nur für Unternehmen, die sich in Liquidation befinden, lässt R B 11.5 Abs. 9 ErbStR (ggf. i. V. m. R B 109.1 S. 3 ErbStR 2019) den Ansatz des Liquidationswerts unter Berücksichtigung der Liquidationskosten (z. B. für einen Sozialplan) zu. An den Abzug latenter Ertragsteuern scheint auch in diesem Fall nicht gedacht zu sein.

Mit dem Bewertungsziel des gemeinen Werts ist das Verständnis des Substanzwerts als Fortführungswert allerdings nicht zu vereinbaren. Der Ansatz des Mindestwerts setzt voraus, dass der für das Unternehmen als Ganzes ermittelte Wert niedriger ist als die Summe der Werte der zu dem Unternehmen gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter. Er gilt also nur für Unternehmen mit negativem Geschäftswert. Bei diesen dürfte die Annahme des Gesetzgebers, dass ein fortführungswilliger Erwerber bereit wäre, zumindest den gemeinen Wert des Betriebsvermögens zu bezahlen, aber gerade nicht zutreffen.[2] Der negative Geschäftswert lässt sich nur durch eine Auflösung des Unternehmens unter Inkaufnahme der mit der Liquidation verbundenen Kosten vermeiden. Der Ansatz von Einzelveräußerungswerten unter der Annahme der Unternehmensfortführung beruht daher auf einer Kombination miteinander unvereinbarer Annahmen und führt zu einem am Markt nicht realisierbaren Wert.[3]

[2] Wollny, DStR 2012, 766, 768.
[3] Kohl/König/Möller, BB 2013, 555, 559; Geck, ZEV 2015, 129, 132.

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