Rz. 301a

Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft bzw. das Betriebsvermögen zum Bewertungsstichtag[1] zugrunde zu legen.[2] Für den Fall, dass die Steuer zu einem Zeitpunkt entsteht, der nicht mit dem Abschlussstichtag der Gesellschaft bzw. des Betriebs übereinstimmt, und die Gesellschaft bzw. der Betrieb keinen Zwischenabschluss erstellt, lässt es die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens bzw. des Betriebsvermögens aus der auf den letzten Abschlussstichtag erstellten Vermögensaufstellung abgeleitet wird, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.[3]

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist zunächst der Saldo der gemeinen Werte für die Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen Abzüge zum Abschlussstichtag zu bilden, die bei der Ermittlung des Substanzwerts anzusetzen sind. Aus diesem sog. Ausgangswert ist der Wert des Vermögens auf den Bewertungsstichtag unter vereinfachter Berücksichtigung der bis dahin im Vermögen der Kapitalgesellschaft bzw. im Betriebsvermögen eingetretenen Veränderungen abzuleiten.[4] Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Hinzurechnung des Gewinns bzw. Abrechnung des Verlusts, der zeitanteilig auf die Zeit zwischen Abschluss- und Bewertungsstichtag entfällt. Dabei ist der Gewinn laut Steuerbilanz um Abschreibungen oder Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz zu korrigieren, die das Ergebnis gemindert haben, mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke aber abgegolten sind.[5] Dazu gehören auch Erhaltungsaufwendungen für betrieblichen Grundbesitz, die den Grundbesitzwert zwar wegen der dafür geltenden Bewertungsmethoden nicht erhöhen, aber mit dem Ansatz des Grundbesitzwerts abgegolten sind.[6] Gewinn oder Verlust und Abschreibungen oder andere Aufwendungen bis zum Bewertungsstichtag sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen herauszurechnen.[7]
  2. Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit sich diese nicht bereits bei der Gewinnermittlung ausgewirkt haben.[8]
  3. Vermögensänderungen, die sich bei der Kapitalgesellschaft durch Gewinnausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie verdeckte Einlagen bzw. beim Betriebsvermögen durch Entnahmen und Einlagen ergeben haben.[9]
[2] R B 11.6 Abs. 1 bzw. R B 109.3 Abs. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 11.6 Abs. 2 S. 1 bzw. R B 109.3 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[4] R B 11.6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 bzw. R B 109.3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[5] R B 11.6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1–3 bzw. R B 109.3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ErbStR 2019.
[6] R B 11.6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 bzw. R B 109.3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[7] R B 11.6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 5 bzw. R B 109.3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 5 ErbStR 2019.
[8] R B 11.6 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bzw. R B 109.3 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR 2019.
[9] R B 11.6 Abs. 3 S. 2 Nrn. 3–5 bzw. R B 109.3 Abs. 3 Nr. 1 ErbStR 2019.

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