Rz. 282

Aus dem Wort "ableiten" ergibt sich, dass der sich aus den Verkäufen ergebende gemeine Wert nicht mit dem oder den tatsächlich vereinbarten Preis(en) übereinstimmen muss.

Dies versteht sich von selbst, wenn in dem maßgebenden Zeitraum mehrere Verkäufe stattgefunden haben und dabei unterschiedliche Preise vereinbart wurden. In diesem Fall dürfte dem stichtagsnächsten Verkauf unter sonst gleichen Umständen die größte Bedeutung zukommen.[1] Bei ausländischen Wertpapieren, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 und 3 BewG erfüllen, ist der inländische Telefonkurs maßgebend[2]; ist die Ableitung des gemeinen Werts auf dieser Grundlage nicht möglich, ist er möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten.[3]

Beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH, die auch eigene Anteile hält, kann der gemeine Wert dieser Anteile in der Weise ermittelt werden, dass der Verkaufspreis für die im Fremdbesitz befindlichen Anteile den Fremd- und Eigenanteilen im Verhältnis der Nominalwerte zugeordnet wird.[4]

Im Übrigen ist ein tatsächlicher Verkaufspreis für die Bewertung der nicht verkauften Anteile zu verändern, wenn besondere Umstände dies gebieten.[5] Dies kann dann der Fall sein, wenn sich seit dem (letzten) Verkaufsfall die für die Preisbemessung maßgebenden Umständen – sei es durch eine Veränderung der allgemeinen Marktlage[6], sei es unternehmensspezifischen Gründen – grundlegend verändert haben.

Ausgeschlossen ist die Ableitung, wenn nach der Veräußerung aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass der Verkaufspreis nicht mehr den gemeinen Wert der Anteile repräsentiert und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Kaufpreisen der Anteile auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können.[7]

Gibt es beim Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von mehreren Gesellschaftern keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe einzelner erworbener Anteile zu einem höheren Kaufpreis oder die Höhe der insgesamt erworbenen Beteiligung zu einem höheren Gesamtkaufpreis geführt hat, ist es gerechtfertigt, den gemeinen Wert einer Minderheitsbeteiligung aus dem durchschnittlichen Kaufpreis für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung abzuleiten, ohne einen Abschlag zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn alle Anteile an einer GmbH zu einem Gesamtkaufpreis angeboten wurden und die von den veräußernden Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Anteile nicht erkennen lässt, worauf die unterschiedlichen Wertansätze für die von ihnen verkauften Anteile beruhen. Der aus allen Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Kaufpreis spiegelt in einem solchen Fall am besten den gemeinen Wert eines vom Käufer weitergegebenen Anteils wider.[8]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 298.
[2] R B 11.1 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 11.1 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 300; Mannek, in Stenger/Loose, BewG, § 11 Rz. 132.
[6] Jülicher, in T/G/J, ErbStG, § 12 Rz. 293; Meincke, ErbStG, 2009, § 12 Rz. 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge