Rz. 270

Aus § 11 Abs. 2 BewG ergibt sich folgende Bewertungsreihenfolge:

  1. Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen unter fremden Dritten weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag.
  2. Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung

    1. der Ertragsaussichten oder einer
    2. anderen anerkannten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, wobei dasjenige Verfahren maßgeblich ist, das ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Falls die Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten vorzunehmen ist, kann die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
  3. Ggf. Ermittlung des Substanzwerts als Bewertungsuntergrenze.

Eine Besonderheit gilt für die Bewertung von Wirtschaftsgütern und Schulden des Sonderbetriebsvermögens von Personengesellschaften. Für diese ist nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 BewG der gemeine Wert zu ermitteln.

Obwohl bei Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 2. Fall und Nr. 3 BewG der Wert des Anteils bzw. der Anteile ist, ist Gegenstand der Bewertung das Unternehmen der Gesellschaft als Ganzes. Dieser Wert ist sodann nach den Maßstäben des § 97 Abs. 1a und 1b BewG auf den oder die Anteil(e) aufzuteilen.

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