Rz. 226

Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Feststellungsbescheid grundsätzlich allen Beteiligten bekanntzugeben.[1]

In Schenkungsfällen wird der Bescheid dem Beschenkten bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe an den Schenker erfolgt nur dann, wenn der Beschenkte die Steuer nicht entrichtet und der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird oder wenn der Schenker die Steuer übernommen hat.[2]

Nach § 154 Abs. 2 BewG ist in den Fällen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekanntzugeben. Die Regelung knüpft daran an, dass in diesen Fällen ausschließlich die Kapitalgesellschaft erklärungspflichtig und auch am ehesten dazu in der Lage ist, die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Feststellung zu kontrollieren.[3] Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Bekanntgabe gegenüber dem Erklärungspflichtigen nur für den Fall des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG angeordnet hat, spricht allerdings dafür, dass eine Bekanntgabe gegenüber den Erklärungspflichtigen als solchen in anderen Fällen nicht zwingend ist.

 

Rz. 227

Nach § 154 Abs. 3 S. 1 BewG ist § 183a AO entsprechend anzuwenden, soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist. Dies bedeutet, dass die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen soll, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte in Empfang zu nehmen.[4] § 154 Abs. 3 S. 1 BewG enthält lediglich Regelungen über die (erleichterte) Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, trifft aber keine Regelung über dessen Inhaltsadressaten. Aus ihr kann nicht hergeleitet werden, dass die Bezeichnung der Miterben im Feststellungsbescheid entbehrlich wäre.[5] Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter nach § 183 Abs. 1 S. 2 AO als Empfangsbevollmächtigter. Hinsichtlich der GbR hat der BFH entschieden[6], dass die für einen Gesellschafter nach §§ 709, 714 BGB bestehende Gesamtvertretungsbefugnis für die Anwendung des § 183 Abs. 1 S. 2 AO ausreiche. Da auch bei der Erbengemeinschaft nach § 2038 BGB alle Miterben gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind, wäre auch in ihrem Fall die Bekanntgabe gegenüber jedem Miterben zulässig, wenn ein Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO nicht benannt worden ist.[7]

Allerdings schließt § 183 Abs. 2 S. 1 AO die Anwendung des § 183 Abs. 1 AO insoweit aus, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Nach § 154 Abs. 3 S. 2 BewG ist bei der Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

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