Rz. 225

Nach dem durch das Steueränderungsgesetz 2015[1] eingefügten § 154 Abs. 1 S. 2 BewG erfolgt gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Nach bisherigem Recht erfolgte gegenüber jedem Beteiligten ein eigenständiges und von den Verfahren der übrigen Beteiligten unabhängiges Feststellungsverfahren. Damit war die Gefahr verbunden, dass gegenüber den verschiedenen Beteiligten für ein und denselben Vermögensgegenstand unterschiedliche Werte festgestellt und den von den Feststellungen abhängigen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt wurden. Durch die Neuregelung, die nach § 265 Abs. 9 BewG auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden ist, wird sichergestellt, dass für alle Beteiligten ein und derselbe Wert maßgebend ist.

[1] BGBl I 2015, 1834.

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