3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

 

Rz. 219

§ 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind:

  • alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuerschuldner, bei der Erbschaftsteuer also die Erwerber, bei der Schenkungsteuer sowohl die Erwerber als auch die Schenker.[2] Die Steuerschuldner können außer in den Fällen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG stets zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden. In den Fällen der Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen können sowohl der Erwerber als auch der Eigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden.[3]
  • Gemeinschaften oder Gesellschaften, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.[4]

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Feststellungsgegenstand von einer Miterbengemeinschaft erworben wird. Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, letzter Satzteil und S. 2 BewG erfolgt in diesem Fall die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Allerdings ist die Erbengemeinschaft ihrerseits nach § 2038 Abs. 1 BGB nur durch die Miterben gemeinschaftlich handlungsfähig, sodass die Aufforderung mindestens einem von ihnen bekannt gegeben werden muss.[5] Ferner kommt der Fall des Erwerbs durch eine (fortgesetzte) eheliche Gütergemeinschaft in Betracht[6], wenn der Erblasser oder Schenker nicht durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.[7]

  • Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn sie Eigentümer des Gegenstands der Feststellung sind.[8]

    In Betracht kommt der Fall, dass Gegenstand des Erwerbs der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist und eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG zu erfolgen hat. Ferner ist an den Fall zu denken, dass zur Ermittlung der nach § 16 BewG maßgeblichen Obergrenze des Jahreswerts der Nutzungen eines der Personen- oder Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsguts dessen Wert gesondert festzustellen ist oder die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensgegenstands an eine Kapitalgesellschaft die Werterhöhung der Gesellschaftsanteile bezweckt und deshalb als Zuwendung an einzelne oder alle Gesellschafter gewertet wird.

  • Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 18 Abs. 4 EStG, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist.[9]

    Die Erklärungspflicht der Personengesellschaft bezieht sich nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auch auf die in die gesonderte Feststellung einzubeziehenden Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens.[10]

  • In den Fällen des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG, d. h. bei der Feststellung von Anteilswerten, ausschließlich die Kapitalgesellschaft.[11]

    Die ausschließliche Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft hat zur Folge, dass der Steuerschuldner als solcher keinen Einfluss auf den Inhalt der Feststellungserklärung nehmen kann. Je nachdem, welche Stellung er in der Kapitalgesellschaft innehat (Geschäftsführer, Vorstand, beherrschender Gesellschafter), kann er aber u. U. auf das Erklärungsverhalten der Gesellschaft einwirken.[12] Unabhängig davon kann er nach § 155 S. 1 i. V. m. § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren auf das Ergebnis des Feststellungsverfahrens Einfluss nehmen.

Nach § 153 Abs. 2 S. 3 BewG kann das FA in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils des Erbbaugrundstücks auf Unterlagen zurückgegriffen werden muss, die i. d. R. nur dem Inhaber des Erbbaurechts, nicht aber dem Erbbaurechtsverpflichteten zur Verfügung stehen (z. B. Nutzungsentgelte, Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbauverpflichteten Angaben benötigt werden.[13] Da in diesen Fällen stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet sein sollen, ist die Anwendung des § 153 Abs. 4 S. 5 BewG ausgeschlossen.[14]

 
Hinweis

Der Erbbauberechtigte bzw. -verpflichtete wird also nicht dadurch von der Erklärungspflicht befreit, dass der jeweils andere eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben hat.

 

Rz. 220

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung begründet eine entsprechende Erklärungspflicht[15] und stellt einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der zur Abgabe der Feststellungserklärung Aufgeforderte wird gem. § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG automatisch Beteiligter des Feststellungsverfahrens (vgl. im Einzelnen Rz. 224 f.). Ist die Aufforderung innerhalb der Feststellungsfrist ergangen, führt sie ihm gegenüber unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 30 ErbSt...

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