3.4.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 213

Nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG sind gesondert festgestellte Werte i. S. d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BewG einer innerhalb Jahresfrist erfolgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit innerhalb eines Jahres mehrfach Gegenstand eines erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs ist.

3.4.2 Keine wesentliche Änderung der für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse (§ 151 Abs. 3 S. 1, letzter Satzteil BewG)

 

Rz. 214

Die Frage, ob sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, ist von dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA zu beurteilen. Denn dieses hat darüber zu entscheiden, ob die Durchführung eines (neuen) Feststellungsverfahrens erforderlich ist.

Gegenstand einer Änderung können sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse sein. Eine tatsächliche Änderung kann sich bei Grundbesitz z. B. dadurch ergeben, dass ein zum letzten Bewertungsstichtag noch unbebautes Grundstück inzwischen bebaut worden ist oder ein auf einem bebauten Grundstück vorhanden gewesenes Gebäude erweitert oder durchgreifend verbessert wurde. Änderungen der Wertverhältnisse können sich im Fall von Grundbesitzwerten z. B. aus einer deutlichen Veränderung des allgemeinen Grundstückspreisniveaus ergeben. Bei Betriebsvermögens- und Anteilswerten, die im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurden, kann eine wesentliche Änderung vorliegen, wenn sich der Durchschnitt der Betriebsergebnisse, die der Ermittlung des Jahresertrags zugrunde zu legen sind[1], oder der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor[2] deutlich geändert haben, es sei denn, die Wirkungen dieser Änderungen würden sich gegenseitig aufheben. Wurde der zuletzt festgestellte Betriebsvermögens- oder Anteilswert aus stichtagsnahen Verkäufen abgeleitet[3], dürfte die Anwendung der Basiswertregelung nicht mehr in Betracht kommen, wenn diese zum neuen Bewertungsstichtag mehr als ein Jahr zurückliegen. Anderenfalls würde die gesetzliche Wertung missachtet, dass nur Verkaufsfälle, die nicht mehr als ein Jahr zurückliegen, Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts sein können.

Keine wesentliche Änderung i. S. d. § 151 Abs. 3 S. 1, letzter Satzteil BewG liegt vor, wenn der nach den Verhältnissen des neuen Bewertungsstichtags festzustellende Wert nur deshalb wesentlich von dem zuletzt festgestellten Wert abweicht, weil diese Feststellung fehlerhaft war.

3.4.3 Abweichende Feststellung auf Antrag des Erklärungspflichtigen (§ 151 Abs. 3 S. 2 BewG)

 

Rz. 215

Nach § 151 Abs. 3 S. 2 BewG kann der Erklärungspflichtige[1] eine von dem zuletzt festgestellten Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. Obwohl das Gesetz diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich anordnet, ist das nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständige FA in diesem Fall verpflichtet, ein entsprechendes Feststellungsverfahren durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Der Antrag kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist gestellt werden. Nicht geregelt ist die Frage, ob und ggf. innerhalb welcher Frist der Erklärungspflichtige einen einmal gestellten Antrag wieder zurücknehmen kann mit der Folge, dass eine Neufeststellung nur unter der Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig ist. Da der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen er den Stpfl. an einem einmal gestellten Antrag festhalten will, ausdrücklich dessen Unwiderruflichkeit anordnet bzw. angeordnet hat, ist u. E. davon auszugehen, dass der Antrag bis zur Bestandskraft des auf seiner Grundlage erteilten Feststellungsbescheids zurückgenommen werden kann.

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