Rz. 208

§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG betrifft die Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG, d. h. solchen Anteilen, die am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren oder für die innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag kein Kurs notiert wurde.[1] Nähere Vorschriften über die Ermittlung der nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG festzustellenden Werte enthält § 157 Abs. 4 BewG. S. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass die dort als "Anteilswert" bezeichneten Werte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag[2] festgestellt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Anteilswert unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

Trägt der Stpfl. in den Fällen des § 7 Abs. 8 ErbStG Gründe vor, wonach die Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile niedriger ausfallen könnte als der gemeine Wert der Leistung des Zuwendenden, kann es erforderlich sein, den gemeinen Wert der Anteile für den Zeitpunkt vor und nach der Zuwendung gem. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen und hieraus die Werterhöhung der Anteile abzuleiten.[3]

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