Rz. 207

Die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG betreffen, wie sich aus der Bezugnahme auf die §§ 9597 BewG im Klammerzusatz zu dieser Vorschrift ergibt, den Wert des einem Gewerbebetrieb oder der Ausübung eines freien Berufs dienenden Betriebsvermögens bzw. des Anteils am Betriebsvermögen von Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder i. S. d. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG. Nähere Vorschriften über die Ermittlung der nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG festzustellenden Werte enthält § 157 Abs. 5 BewG. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass die dort als "Betriebsvermögenswert" bezeichneten Werte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag[1] festgestellt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Betriebsvermögenswert unter Anwendung der §§ 109 Abs. 1 und 2 i .V. m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

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