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§ 151 BewG regelt in den Abs. 1–4 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die seit dem 1.1.2007 geltenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von der Steuerfestsetzung getrennt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellen Grundlagenbescheide[1] für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwertes[2] ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Feststellung des Grundbesitzwertes von Bedeutung ist.[3]

Solange keine Feststellungsbescheide ergangen sind, können die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter die Besteuerungsgrundlagen im Interesse einer zügigen Steuerfestsetzung schätzen.[4]

§ 151 Abs. 1 BewG bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gesondert festzustellen sind. § 151 Abs. 2 BewG trifft nähere Regelungen zum Umfang der gesonderten Feststellungen. § 151 Abs. 3 BewG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein für dieselbe wirtschaftliche Einheit festgestellter Wert einer späteren Bewertung unverändert zugrunde gelegt werden kann. § 151 Abs. 4 BewG schließt ausländisches Vermögen von der gesonderten Feststellung aus.

§ 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen. § 153 BewG trifft Regelungen über die erklärungspflichtigen Personen, das Verfahren für die gesonderte Feststellung und die Feststellungsfrist. § 154 BewG bestimmt den Kreis der am Feststellungsverfahren Beteiligten. § 155 BewG regelt die Rechtsbehelfsbefugnis und § 156 BewG erklärt die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Feststellungsbeteiligten für zulässig.

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