Rz. 113

Nach § 12 Abs. 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang nicht mehr gerechnet werden kann.

Dies kann zum einen an der Vermögenslage des Schuldners liegen. Uneinbringlichkeit ist unter diesem Gesichtspunkt insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners entweder mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt worden ist oder wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach § 899 ZPO abgegeben hat und nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses kein vollstreckbares Vermögen vorhanden ist.

Zum anderen kann die Uneinbringlichkeit auf rechtlichen Gründen beruhen. So verhält es sich etwa dann, wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet und der Vollstreckungszugriff auf vorhandenes Vermögen daran scheitert, dass sich dieses im Ausland befindet und der ausländische Staat keine Vollstreckungshilfe leistet. Auch die Verjährung der Forderung kann zur Uneinbringlichkeit führen. Sie lässt den rechtlichen Bestand der Forderung zwar unberührt, gibt dem Schuldner aber das Recht, die Leistung zu verweigern. Eine verjährte Forderung ist deshalb als uneinbringlich anzusehen, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede bereits erhoben und der Gläubiger keine Möglichkeit hat, sich z. B. durch Aufrechnung oder Verwertung eines Pfandrechts oder einer anderen Sicherheit zu befriedigen. Anders verhält es sich nur, wenn der Eintritt der Verjährung zweifelhaft ist und/oder die Erhebung der Verjährungseinrede aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßen und als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden könnte.[1]

§ 12 Abs. 2 BewG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf "Forderungen" schlechthin. Ungeachtet dessen, dass in der Überschrift über § 12 BewG nur von "Kapitalforderungen" die Rede ist, wird daraus der Schluss gezogen, dass Abs. 2 auch für andere als Kapitalforderungen gilt.[2] Praktische Bedeutung hat diese Frage nicht, weil eine uneinbringliche Forderung auch nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab des § 9 BewG wertlos ist.

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