Rz. 101

Sowohl Kapitalforderungen als auch Kapitalschulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Kapitalforderungen regelmäßig nicht zur Veräußerung, sondern zur Einziehung bestimmt sind, sodass eine Bewertung nach § 9 BewG nicht sachgerecht wäre.[1] Kapitalschulden sind von dem Schuldner ohnehin durch Zahlung des dem Gläubiger geschuldeten Geldbetrags zu berichtigen.

Nennwert ist der Betrag, den der Gläubiger nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses fordern kann und den der Schuldner zu entrichten hat. Ist eine Darlehensschuld mit einem Aufgeld (Agio) auf den Auszahlungsbetrag zu tilgen, ist der um das Agio erhöhte Rückzahlungsanspruch als Nennbetrag anzusetzen, soweit dieses nicht als selbstständige Forderung bewertet wird.[2] Die Einbehaltung eines Abgelds (Disagios) bei Auszahlung des Darlehens berührt zwar nicht den Nennwert, kann mit Rücksicht auf den Charakter als Zinsvorauszahlung aber die Bewertung der Forderung mit einem niedrigeren als dem Nennbetrag rechtfertigen.[3]

Kapitalforderungen bzw. -schulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen.[4]

Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung.[5]

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