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Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden nach § 7 Abs. 1 BewG wie unbedingte abgezogen, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 15 Abs. 3 BewG zu berechnen ist. Auflösend bedingte Lasten, die wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer zum Gegenstand haben, sind daher mit den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Werten anzusetzen.

Fällt die auflösend bedingte Last durch den Eintritt der Bedingung weg, so ist die Steuerfestsetzung nach § 7 Abs. 2 BewG entsprechend zu berichtigen. Obwohl § 7 Abs. 2 BewG nicht ausdrücklich auf § 5 Abs. 2 BewG Bezug nimmt, ist diese Vorschrift entsprechend anwendbar, sodass anstelle des ursprünglich angesetzten Betrags der tatsächlich getragene Aufwand zu berücksichtigen ist.[1] Da sich der Wegfall der auflösend bedingten Last zum Nachteil des Stpfl. auswirkt, ist die Änderung der Steuerfestsetzung anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 BewG nicht von einem darauf gerichteten Antrag abhängig, sondern von Amts wegen vorzunehmen. Die Festsetzungsfrist beginnt insoweit erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die auflösende Bedingung eingetreten ist.[2]

Bei dem Erwerb von Anteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft sind die sich für den Erwerber aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 AO) ergebenden Beschränkungen im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG als auflösend bedingte Last zu berücksichtigen. Die Höhe der auflösend bedingten Last entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der erworbenen Anteile und dem Betrag, den der Erwerber bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft ohne Verstoß oder Beeinträchtigung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen zurückerhalten kann.[3]

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