Rz. 152

Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Betrag feststeht. Geldsumme in diesem Sinne ist eine Kapitalforderung, Nutzungen sind die Zinsen. Der Zinssatz von 5,5 % entspricht dem für Bewertungszwecke allgemein zugrunde gelegten.[1] Er ist u. a. für die Bewertung der Bereicherung aus der Gewährung eines unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Darlehens maßgebend.[2] Ein anderer Betrag steht fest, wenn dem Berechtigten die Nutzungen aus einer konkreten Kapitalforderung zustehen, die einen höheren oder niedrigeren Ertrag abwirft. Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Wertes ist der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu, abgesehen von der Zinslosigkeit, vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.[3]

Wegen der Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Nutzungsvorteils begegnet die Anwendung dieses Regelzinssatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

 

Rz. 153

Nicht in Geld bestehende Nutzungen oder Leistungen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Mittelpreis ist der Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Umständen für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte im freien Verkehr zum Stichtag hätte aufwenden müssen.[5] Verbrauchsort ist der Ort, an dem die Nutzung und Leistung dem Empfänger zufließt. Bei der Bewertung kann z. B. von den Sätzen ausgegangen werden, die zum Besteuerungszeitpunkt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung gelten.

Bei der Bewertung eines Altenteils sind die geschuldeten Leistungen je für sich zu bewerten.[6] Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten können Pauschsätze für Altenteilsleistungen, die von den Finanzbehörden aufgestellt worden sind, übernommen werden.[7]

Pflegesachleistungen können nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 15 SGB XI mit dem 12-fachen der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen[8] angesetzt werden.[9] Diese beträgt:

 
bei 1.1.2017–31.12.2021 ab 1.1.2022
Pflegegrad 2 689 EUR 724 EUR
Pflegegrad 3 1.298 EUR 1.363 EUR
Pflegegrad 4 1.612 EUR 1.693 EUR
Pflegegrad 5 1.995 EUR 2.095 EUR
 

Rz. 154

Der Ermittlung des Jahreswerts sind die Nettobezüge zugrunde zu legen; laufende Aufwendungen, die dem Berechtigten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Leistung erwachsen, sind abzusetzen[10]; dazu gehören auch Zinsen für die auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten, die der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.[11] Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, ist der die Bereicherung des Bedachten mindernde Wert des Nießbrauchsrechts unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.[12]

Dies soll allerdings nicht gelten, wenn der Beschenkte die auf dem übertragenen Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten ausschließlich mit dinglicher Wirkung übernommen hat und der persönliche Schuldübergang auf den Beschenkten bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts aufschiebend bedingt ist.[13]

Steuern, die in der Person des Nutzungsberechtigten entstehen, sind bei der Ermittlung des Jahreswerts nicht zu berücksichtigen.[14] Dies gilt auch für Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer), die von einem Dritten auf Rechnung des Nutzungsberechtigten einbehalten werden.[15]

 

Rz. 155

Bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs an einem Vermögen sind ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Konstruktion dieses Nießbrauchs als einer Summe von Nießbrauchsrechten an den einzelnen Nachlassgegenständen von den Einnahmen der ertragbringenden Vermögensgegenstände grundsätzlich die Aufwendungen für die ertraglosen Vermögensgegenstände abzuziehen.[16]

Der Nießbrauch an der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist regelmäßig als Nießbrauch am Gewinnstammrecht zu verstehen; der Bemessung des Jahreswerts ist der ausschüttungsfähige Reinertragsanteil zugrunde zu legen, der dem Gesellschafter zusteht, an dessen Beteiligung der Nießbrauch besteht; dies ist nur derjenige Teil des Gewinns, der nicht dazu benötigt wird, um Abgang und Verschleiß zu ersetzen und den Betrieb in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.[17]

 

Rz. 156

Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist nach § 15 Abs. 3 BewG der Betrag als Jahreswert zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. Dies erfordert eine aus Sicht des Bewertungsstichtags anzustellende Prognose. Später eintretende Umstände, die sich auf den Jahreswert auswirken können, sind grundsätzlich unbeachtlich.[18] Ihr Eintritt stellt auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. ...

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