Rz. 147

Hängt die Laufzeit der Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, hängt die Bewertung nach § 14 Abs. 3 BewG davon ab, ob diese mit dem Tod der zuletzt sterbenden oder der zuerst sterbenden Person erlischt. Im 1. Fall ist das Lebensalter und das Geschlecht der Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; im 2. Fall ist das Lebensalter und das Geschlecht der Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Ehepaar (Ehemann 65 Jahre, Ehefrau 63 Jahre) hat bis zum Tod des Längstlebenden Anspruch auf eine Rente von monatlich 1.000 EUR. Das den Eheleuten als Gesamtberechtigten zustehende Recht wird unter Anwendung des für die Ehefrau für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 geltenden Vervielfältigers von 12,935 bewertet, sodass sich ein Kapitalwert von 155.220 EUR ergibt. Würde die Rente bereits mit dem Tod des Erstversterbenden enden, wäre der sich für den Ehemann ergebende Vervielfältiger von 11,135 anzuwenden, sodass sich ein Kapitalwert von 133.620 EUR ergäbe.

 

Rz. 147a

Verringert sich die Leistung nach dem Tod des Erstversterbenden, wird auf den ursprünglichen Betrag der niedrigere Vervielfältiger angewendet; auf den verbleibenden Betrag wird die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Vervielfältiger angewendet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Das Ehepaar hat bis zum Tod des zuerst Sterbenden Anspruch auf eine Rente von 1.000 EUR; danach steht dem Überlebenden noch eine Rente von 750 EUR zu. Der ursprüngliche Jahresbetrag von 12.000 EUR ist mit dem für den Ehemann geltenden Vervielfältiger von 11,135, der verbleibende Jahresbetrag von 9.000 EUR mit der Differenz zwischen den für die Eheleute geltenden Vervielfältigern (12,935 ./. 11,135 = 1,800) zu multiplizieren. Hiernach ergibt sich ein Wert von (133.620 EUR + 16.200 EUR =) 149.820 EUR.

 

Rz. 148

Für die Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG ist nach Ansicht von Jülicher[2] allein auf den Tod des Jüngeren abzustellen; der Tod des Älteren soll unerheblich sein. Falls der Jüngere innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 BewG verstirbt, soll keine vollständige Berichtigung vorzunehmen sein, sondern stattdessen der Kapitalwert der Rente nach dem Lebensalter des Älteren vor dem Zeitpunkt anzusetzen sein, auf den die ursprüngliche Wertermittlung durchgeführt wurde. U. E. ist wie folgt zu verfahren: Das für die Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG maßgebliche Lebensalter ist das derjenigen Person, nach deren Alter und Geschlecht der für die Bewertung maßgebliche Vervielfältiger bestimmt wird. Erlischt die Rente vor der für dieses Lebensalter maßgeblichen Zahl von Jahren, ist die Berichtigung nach der tatsächlichen Laufzeit durchzuführen. Anderenfalls hat sie zu unterbleiben.

 

Rz. 149

Die Bewertung nach § 14 Abs. 3 BewG gilt nur für den Fall, dass es sich bei dem von der Lebensdauer mehrerer Personen abhängigen Recht um ein einheitliches, ggf. mehreren Personen gemeinsam zustehendes, Recht handelt.[3] Kein Fall des § 14 Abs. 3 BewG liegt vor, wenn die von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängigen Rechte aufeinanderfolgen, d. h. das Recht der einen Person erst mit dem Tod einer anderen entsteht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Ehemann (65 Jahre) hat bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Rente von 1.000 EUR und die Ehefrau (60 Jahre), wenn sie ihn überlebt, Anspruch auf eine Rente von 600 EUR. In diesem Fall ist der Rentenanspruch der Ehefrau durch den Tod des Ehemanns aufschiebend bedingt und daher nach § 4 BewG zunächst nicht zu berücksichtigen. Der Rentenanspruch des Ehemanns hat einen Kapitalwert von (11,135 × 12.000 EUR =) 133.620 EUR. Verstirbt der Ehemann mit 75 Jahren und wird er von seiner Ehefrau überlebt, ergibt sich ausgehend von ihrem dann erreichten Lebensalter von 70 Jahren für deren Rentenanspruch ein Kapitalwert von (10,813 × 7.200 EUR =) 77.853,60 EUR. Eine Berichtigung der für den Ehemann durchgeführten Rentenbewertung nach § 14 Abs. 2 BewG ist nicht vorzunehmen, weil dessen Rente eine Laufzeit von mehr als 6 Jahren hatte.

Ob mehrere Berechtigte nebeneinander oder nacheinander berechtigt sind, ist der Rechtsgrundlage des Rentenrechts zu entnehmen.[5] Zu den für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkten vgl. Jülicher.[6]

Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gem. § 14 BewG zu berücksichtigen. Die Mehrheit von Nutzungsberechtigten bedeutet keine zusätzliche Last, sondern allenfalls eine Verlängerung der Belastungsdauer.[7]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.9.2022, BStBl I 2022, 1351, Rz. 52.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 197.
[3] Esskandari, in Stenger/Loose, BewG, § 14 Rz. 63; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 200.

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