Rz. 138

Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind solche, bei denen ein Ende entweder überhaupt nicht absehbar ist oder von Ereignissen abhängt, deren Eintritt ungewiss ist.[1] Eine immerwährende Leistung liegt z. B. – ungeachtet der Möglichkeit einer Ablösung – bei der Belastung eines Grundstücks mit einer Rentenschuld[2] vor.

Die Rechtsnatur einer Nutzung oder Leistung kann sich im Zeitverlauf ändern. Maßgeblich für den immerwährenden Charakter einer Nutzung oder Leistung ist, ob das Ende aus der Sicht des Bewertungsstichtags absehbar ist.[3]

Immerwährende Nutzungen und Leistungen sind mit dem 18,6-fachen ihres Jahreswerts anzusetzen.[4] Damit wird der Berechtigte so behandelt wie der Inhaber eines Rentenkapitals, das bei einer Verzinsung von 5,5 % und mittelschüssiger Zahlungsweise einen Zinsertrag in Höhe des Jahreswerts der Nutzung oder Leistung abwirft.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge