Rz. 1
§ 12 ErbStG regelt die Bewertung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs weitestgehend durch eine Verweisung auf die Vorschriften des BewG. Lediglich die Bewertung nicht zum Betriebsvermögen gehörender Bodenschätze wird in Abs. 4 durch eine Bezugnahme auf die ertragsteuerlichen Vorschriften geregelt.
Die Bewertung bildet den ersten Schritt der Wertermittlung, d. h. der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs.[1] Zweck der Bewertung ist, alle im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigenden Aktiv- und Passivposten in Geldbeträge umzurechnen, um die Bereicherung des Erwerbers bestimmen zu können.[2] Gegenstand der Bewertung ist der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb: Der Vermögensanfall nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG abzüglich der gem. § 10 Abs. 3–9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Beides ist gem. § 12 ErbStG zu bewerten.[3]
In Einzelfällen sind die Bewertungsvorschriften des § 12 ErbStG auch für die Feststellung maßgeblich, ob überhaupt ein steuerbarer Erwerb vorliegt[4] bzw. was Gegenstand des Vermögensanfalls ist.[5]
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