Rz. 95

§ 10 Abs. 4 ErbStG enthält eine spezielle Regelung zu der in § 6 ErbStG geregelten Besteuerung der Vor- und Nacherbfolge. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass der Nacherbe nach Eintritt des Vor-, aber vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt. Bürgerlich-rechtlich erwirbt der Nacherbe mit dem Tod des Erblassers neben seinem zukünftigen Erbrecht ein (auch vererbliches und übertragbares) Anwartschaftsrecht.[1] Stirbt der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls, so geht dieses Anwartschaftsrecht auf die Erben des Nacherben über. § 10 Abs. 4 ErbStG bestimmt, dass diese Anwartschaft eines Nacherben nicht zu seinem Nachlass gehört. Dies entspricht der Regelung des § 6 ErbStG, wonach Erbschaftsteuer erst bei Eintritt des Nacherbfalls anfällt.

 

Rz. 96

§ 10 Abs. 4 ErbStG gilt nicht nur für die Erbschaftsteuer, sondern ist ebenso bei dem Erwerb des Nacherbenanwartschaftsrechts durch freigebige Zuwendung unter Lebenden anzuwenden.[2] Auch hier ist erst der Vermögenserwerb durch Eintritt des Nacherbfalls steuerpflichtig. Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht allerdings entgeltlich auf einen Dritten übertragen, so tritt insoweit Steuerpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG ein; der Dritte kann das von ihm gezahlte Entgelt als Kosten für die Erlangung des Erwerbs gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen.[3]

 

Rz. 97

Hingegen sind Zahlungen, die ein Vorerbe zur Ablösung des Nacherbenrechts leistet, bei dem Erwerb des Vorerben nicht gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.[4]

 

Rz. 98–109

einstweilen frei

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