Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuordnung zum Betriebs­vermögen
  • Umfang der Privatnutzung
  • Ermittlung des Privatanteils
  • Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) 8923 4647   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Der Unternehmer kann seinen Pkw, den er zwischen 10 und 50 % betrieblich nutzt, seinem Privatvermögen oder seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen muss er beim Jahresabschluss die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, als Einnahmen erfassen. Der Unternehmer bucht die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04) und in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung)" 8923 (SKR 03) bzw. 4647 (SKR 04) .

 

Buchungssatz:

Unentgeltliche Wertabgaben

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des privaten Nutzungsanteils ohne Umsatzsteuer – für die Zeit vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2020

Herr Huber ist Versicherungsmakler (von der Umsatzsteuer befreit) und nutzt seinen Firmenwagen, den er für 60.000 EUR gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten. Die jährliche Kilometerleistung liegt bei 9.800 km. Herr Huber führt kein Fahrtenbuch. Den Umfang seiner betrieblichen Fahrten hat er über einen Zeitraum von 3 Monaten wie folgt ermittelt:

 
Kilometerstand am 1.4. 4.520 km
Kilometerstand am 30.6. 7.030 km
Kilometerleistung für 3 Monate 2.510 km

Zusammensetzung:

 
Fahrten zum Postfach an 58 Tagen × 8 km = 464 km
Geschäftsfahrten gem. Terminkalender 540 km
betriebliche Fahrten 1.004 km (40 %)
Differenz = private Fahrten 1.506 km (60 %)

Da Herr Huber den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, reichen seine Aufzeichnungen über einen (zusammenhängenden) repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten aus, um dauerhaft 60 % der Kfz-Kosten als private Nutzung ausweisen zu können. Es sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufzeichnungen mehr erforderlich.

Herrn Huber entstehen pro Jahr folgende Kosten:

 
Art der Kfz-Kosten Höhe der Kfz-Kosten

Abschreibung (60.000 EUR : 6 Jahre)

Benzin

Reparaturen/Wartung

Steuern

Versicherung

Sonstige Kfz-Kosten

10.000 EUR

1.498 EUR

926 EUR

235 EUR

726 EUR

142 EUR
Kosten insgesamt 13.527 EUR
Privatanteil 60 % (gerundet) 8.116 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 8.116 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8.116

3 Firmenwagen, der zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird: Zuordnungswahlrecht

Nutzt der Unternehmer seinen Pkw höchstens zu 50 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1-%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Unternehmer hat folgendes Wahlrecht:

  • Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen = Abzug aller Kfz-Kosten und Gewinnerhöhung in Höhe der Kosten, die auf Privatfahrten entfallen
  • Zuordnung zum Privatvermögen = Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, sind absetzbar entweder

    • pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder
    • mit den anteiligen tatsächlichen Kosten
 
Achtung

Bei Leasingfahrzeugen ist das Zuordnungswahlrecht umstritten

Ob das Wahlrecht bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen auch für Leasingfahrzeuge gilt, ist nach wie vor umstritten. Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2012[1] dient die grob typisierende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Vereinfachung der Bewertung der Nutzungsentnahme von betrieblichen Kfz für private Zwecke.

Sie regelt nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang

  • weder die private Nutzung eines Kfz, das nicht Betriebsvermögen ist,
  • noch die Privatnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Kfz sind, wie etwa ein Recht zur Nutzung eines (fremden, überwiegend nicht betrieblich genutzten) Kfz.

Soweit Rechtsprechung und Verwaltung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch auf Leasingfahrzeuge angewandt haben, die nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers standen, betraf dies ausdrücklich nur Sachverhalte mit einer mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung.

4 Einheitliche Zuordnung bei der Einkommen- und Umsatzsteuer

Hat der Unternehmer den Pkw seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet und behandelt er ihn gleichzeitig als gewillkürtes Betriebsvermögen, ist es buchungstechnisch einfach, weil die umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Handhabung übereinstimmt.

Bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen reicht es aus, Aufzeichnungen über ...

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