1Der Präsident[2] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzpräsident] oder die Präsidentin[3] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzpräsidentin] leitet die jeweilige Mittelbehörde[4] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion]. 2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.

[1] Gestrichen durch JStG 2020. Anzuwenden bis 28.12.2020.
[2] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[4] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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