![Finanzgerichtsordnung / § 13 [Rechts- und Amtshilfe] Finanzgerichtsordnung / § 13 [Rechts- und Amtshilfe]](/statics/206/images/icons/16.png)
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
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