(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

 

1.

fachliche Grundlagen:

 

a)

rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,

 

b)

steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,

 

c)

offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

 

d)

geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

 

e)

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;

 

2.

Kundenberatung:

 

a)

Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,

 

b)

Lösungsmöglichkeiten,

 

c)

Produktdarstellung und Information.

 

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

[1] § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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