rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des Kindergeldes für eine alleinstehende Person mit einem Kind ab 1996.

Die 1964 geborene und 1989 geschiedene Klägerin ist Mutter eines Kindes, der am 13. April 1991 geborenen Tochter …. Die Klägerin ist seit Oktober 1992 als Sekretärin bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in … beschäftigt.

Durch Erklärungen vom 23. Januar und 24. November 1992 gegenüber Arbeitsamt – Kindergeldkasse – und Finanzamt (vgl. Bl. 18 der Kindergeldakte = KG-Akte des Beklagten, KG-Nr. …; Bl. 18 der Einkommensteuerakte = ESt-Akte des Finanzamts …, St.Nr. …) stimmte der Vater des Kindes einer Übertragung seines hälftigen Kinderfreibetrages auf die Klägerin zu.

Im Jahr 1995 erhielt die Klägerin ein Bruttoarbeitslohn von rund 50.000,– DM. Der Beklagte gewährte ein Kindergeld von monatlich 70,– DM, d. h. jährlich 840,– DM (vgl. Neubewilligungsverfügung vom 16. November 1993, Bl. 47 KG-Akte, S. 2 der Sitzungsniederschrift). Durch Einkommensteuerbescheid vom 28. März 1996 (Bl. 30 ESt-Akte) setzte das Finanzamt … bei einem zu versteuernden Einkommen von 11.124,– DM nach der Grundtabelle eine Einkommensteuer von 1.060,– DM fest. Dabei berücksichtigte es neben einem Kinderfreibetrag von 4.104,– DM Kinderbetreuungskosten von netto 2.468,– DM und einen Haushaltsfreibetrag von 5.616,– DM. Die Jahressteuer entsprach einem durchschnittlichen Steuersatz von 9,5 v.H.

Auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 1996 ist aufgrund einer Verfügung des Finanzamts … vom 26. Oktober 1995 (vgl. Anlage zur ESt-Akte) die Steuerklasse II (hier: geschiedene Arbeitnehmer in mit Haushaltsfreibetrag) und der Zähler 1,0 (ganzer Kinderfreibetrag) eingetragen.

1996 zahlt der Beklagte der Klägerin entsprechend einer Verfügung zum 12. Januar 1996 (vgl. Bl. 61 KG-Akte; S. 2 der Sitzungsniederschrift) ein Kindergeld von monatlich 200,– DM, d. h. jährlich 2.400,– DM. Das Kindergeld wird nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, da dieser nur 27 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach der Abrechnung des Gehalts für Januar 1996 legte die Klägerin am 23. Februar 1996 bei dem Beklagten „Einspruch gegen die Höhe des Kindergeldes” ein. Sie erklärte, für sie ergebe sich keine Erhöhung des Kindergeldes, da es zur Hälfte bei den Unterhaltsleistungen des Vaters für ihr Kind angerechnet werde und der Kinderfreibetrag bei der monatlichen Lohnabrechnung weggefallen sei. Sie hoffe, daß das Kindergeld nach einer Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nachträglich auch real erhöht werde.

Durch Entscheidung vom 20. März 1996 (Bl. 62 KG-Akte) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, das Kindergeld sei in der durch § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegten Höhe festgesetzt. Im laufenden Kalenderjahr werde das Kindergeld nach § 31 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt. Werde die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, so sei bei der Veranlagung zur Einkommensteuer unter Verrechnung des Kindergeldes ein Kinderfreibetrag abzuziehen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin verweist auf ein FOCUS-Interview mit dem Präsidenten des Familienbundes der Deutschen Katholiken, dem CDU-Bundestagsabgeordneten Dr. Karl Fell (vgl. Bl. 42 PA), der alle Familien mit Kindern aufruft, bei den Familienkassen der Arbeitsämter Widerspruch gegen die Festlegung des Kindergeldes einzulegen, so daß die Chance bestehen bleibe, von einer späteren Verbesserung zu profitieren. Die Finanzgerichte – so Dr. Fell – würden die Widerspruche direkt an das BVerfG weiterleiten, so daß sich Karlsruhe noch 1997 mit der Kindergeldregelung befassen werde. Die Familien finanzierten ihr Kindergeld größtenteils selbst. In den untersten Einkommensgruppen müßten sie über 170,– DM einbringen, um 200,– DM Kindergeld zu erhalten. Außerdem gehe es kinderlosen Paaren teilweise besser als Eltern mit Kindern. Das Existenzminimum von Eltern und Kindern müsse als Grundfreibetrag behandelt werden. Steuern dürften nur auf die darüber hinausgehenden Einkommen erhoben werden.

Die Bundesregierung hatte in einem Bericht vom 2. Februar 1995 (Bundestagsdrucksache = BT-Drs. 13/381) über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien das steuerfrei zu stellende Existenziminimum eines Kindes für 1996 auf 6.288,– DM geschätzt. Von diesem Jahresbetrag entfielen 4.108,– DM auf den sozialhilferechtlichen Regelsatz, 781,– DM auf einmalige Leistungen, 1.166,– DM auf Kaltmiete und 233,– DM auf Heizkosten. Demgegenüber schätzte der Familienbund der Deutschen Katholiken in einer Stellungnahme vom 25. April 1995 gegenüber dem Finanzausschuß des Bundestages zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 (vgl. den vom...

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