Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer von US-amerikanischen Firmen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, unterliegen auch dann der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn sie als "Technische Fachkräfte" i.S.d. Art. 73 Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut Dienstleistungen für das im Bundesgebiet stationierte US-Militär erbringen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 8; NTS Art. X Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 73

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger mit ihren Einkünften der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute. Der 1951 geborene Kläger ist Staatsbürger der USA. Der Kläger trat 1973 den US-amerikanischen Streitkräften bei. 1974 – 1976 war er in Z/ Bayern stationiert. 1977 kehrte er in die USA zurück, bevor er von 1978 bis Anfang 1983 wieder nach A in Bayern versetzt wurde. Nach der Heirat im November 1983 wurde der Kläger nach Kalifornien versetzt, dort kam 1987 die gemeinsame Tochter zur Welt. Von 1988 bis 1994 war der Kläger zunächst in E, dann in S stationiert, 1994 schied er aus dem aktiven Dienst des US-Militärs aus. Er nahm zunächst ein Arbeitsangebot einer Fa. T Inc. an, Simulationsprogramme für das US-Militär zu entwerfen. Ende 1994 wechselte das gesamte Personal dieses Arbeitgebers zu einer Fa. C Inc.. Im Jahr 1997 ging der Kläger zunächst einer Tätigkeit als Kassierer beim "Army and Air Forces Exchange Service" (AAFES) nach, bevor er zum 6. 10. 1997 eine Arbeitsstelle bei einer Fa. L mit Arbeitsplatz in G/Bayern annahm. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Fa. L durch den Konzern N im Jahr 1998 wurde der Kläger nach K versetzt. Der ursprünglich bis 1. 3. 2001 befristete Arbeitsvertrag mit der Fa. L wurde verlängert und sollte letztlich bis zum 15. 11. 2008 laufen. Bei den Arbeitgebern des Klägers handelte es sich um privatwirtschaftliche US-Unternehmen. Lediglich die AAFES, bei der der Kläger zeitweise im Jahr 1997 beschäftigt war, ist eine Einrichtung des US-Militärs.

Die 1950 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte von 1970 bis 1984 in A. Von 1994 bis zum 15. 9. 1998 arbeitete sie bei der deutschen Firma C Gebäudereinigung in P. Im Jahr 1997 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Bruttoeinkünfte von 17.472,00 DM und im Jahr 1998 in Höhe von 10.375,92 DM, von denen jeweils keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Kindergeld bezog sie bis September 1998. Im Jahr 1999 war sie vom 8. 2. bis 4. 3. gegen ein Bruttogehalt von 996,81 DM bei einer Fa. L Blumen- und Gemüsehandel in K beschäftigt. Vom 21. 9. 1998 bis zum 7. 2. 1999 sowie vom 8. 3. 1999 bis zum 16. 8. 2000 bezog sie Arbeitslosengeld, ab dem 1. 1. 2000 wöchentlich 175,63 DM.

Die gemeinsame Tochter der Kläger besuchte Kindergarten und Grundschule in US-Militäreinrichtungen. 1997 ging sie zur Friedenschule in S und ab 1998 bis 2000 zur Realschule in K. Ab dem Schuljahr 2001 /2002 besuchte sie die vom US-Verteidigungsministerium für Kinder von Militärangehörigen eingerichtete "K High School". Ihre Freizeit verbringt sie in Einrichtungen des US-Militärs.

Die Kläger erledigen ihre Einkäufe auf dem US-Flugplatz R bzw. auf dem US-Militärgelände ... in K. Dort nehmen sie auch an Freizeitgestaltungen und Kulturprogrammen teil. Der Kläger ist Mitglied in der "American Legion" in R, einer Vereinigung pensionierter US-Soldaten.

Die Angehörigen des Klägers (Mutter, 6 Brüder und 3 Schwestern) leben in 3 verschiedenen Bundesstaaten der USA. Ein Bruder und eine Schwester der Klägerin leben in Deutschland.

Die Kläger besaßen zu keiner Zeit im Inland Grundeigentum. Die Familie der Kläger wohnte in den Streitjahren zunächst in S. Vom Januar bis April 1998 hatte der Kläger ein möbiliertes Zimmer in P angemietet, für das er monatlich 390,00 DM Miete zahlte. Ab Mai 1998 mietete er eine 2-Zimmer-Wohnung in W zu einer Monatsmiete von 750,00 DM an. Die Familie des Klägers blieb zunächst in S wohnen und zog erst am 15. 9. 1998 nach K um.

In ihren zur Vorlage beim "Department of the Treasury – Internal Revenue Service" erstellten US-Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2002 gaben die Kläger stets als Heimatadresse ein Postfach an, ab 1998 durchgehend "PSC 3 Box 1097-1086 APO AE 09021". In den Anlagen "form 2555", die die Kläger ausfüllten, um die Steuerbegünstigung für "foreign earned income", d.h. im Ausland erzielte Einkünfte erlangen zu können, gaben sie für die Jahre 2000 und 2002 an, dass sich ihr "tax home" in der ...straße in K befunden habe. Für das Jahr 2001 benannten sie die o.a. Postfachadresse "PSC 3 Box ..." als "tax home", beanspruchten gleichwohl – wie in den übrigen Jahren auch – die Steuerbegünstigung wegen einer mehr als 330 Tage im Jahr 2001 andauernden Anwesenheit in Deutschland ("physical presence test"). Für das Jahr 2000 gaben sie an, dass der Kläger sich an 6 Tagen privat in den USA aufgehalten habe, die Klägerin sei nicht in die USA gereist. Der Kläger erklärte für das Jahr 2001 einen 6-tägigen Aufentha...

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