Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen sie über diese Kapitaleinkünfte, die sie nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen behandeln, sind ihnen die erzielten Kapitaleinkünfte und ggf. die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die sie bei über dieses Konto abgewickelten Wertpapiergeschäften erzielen, uneingeschränkt zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern die von ihrer Tochter N. erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften auch im Streitjahr 1999 zuzurechnen gewesen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Eltern von fünf Kindern. Ihre Kinder D., V., P. und D. waren im Streitjahr 1999 minderjährig, während ihre Tochter N. - geboren am ... 1979 - bereits volljährig war. Im Streitjahr 1999 erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und die im Streit befindlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem erzielte der Kläger die ebenfalls streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1998 fand bei den Klägern eine Steuerfahndungsprüfung statt. Diese hatte die Einkommensteuer 1993 bis 1998, die Vermögensteuer 1993 bis 1996 sowie die Schenkungsteuer 1998 zum Gegenstand. Die Fahndungsprüfung legte offen, dass die Kläger - insbesondere der Kläger - seit Januar 1996 umfangreiche Wertpapiergeschäfte tätigte. Der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Wertpapiere lag fast ausschließlich bei weniger als sechs Monaten. In den Jahren 1996 bis 1998 erzielte der Kläger daher gemäß § 23 EStG Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hierzu bediente er sich der Commerzbank W., der Volksbank W. und der Deutschen Bank. Zudem wickelten die Kläger Wertpapierkäufe und -verkäufe über die Konten ihrer Kinder ab, über die sie verfügungsberechtigt waren. Die mittels der Wertpapiergeschäfte erwirtschafteten Gewinne wurden von den Konten der Kinder, egal ob diese minderjährig oder volljährig waren, durch Überweisungen oder Barabhebungen abgezogen und den Konten der Kläger gutgeschrieben. Nach den Feststellungen des Fahndungsprüfers verfügten die Kläger über die Konten der Kinder wie über eigene Konten. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, Vermögen durch Anlage in Wertpapieren zu verwalten, sondern vielmehr hätten durch den kurzfristigen Umschlag der Papiere Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Hinsichtlich der die Jahre 1993 bis 1998 betreffenden Feststellungen des Steuerfahndungsprüfers erzielten die Beteiligten Übereinstimmung. Auf den Steuerfahndungsbericht vom 11. Mai 200 wird verwiesen (Bp-Akte, Bl. 45 ff.).

Mit Schreiben vom 22. August 2002 forderte der Beklagte die Kläger auf, nunmehr ihre Einkommensteuererklärung 1999 bis zum 20. September 2002 einzureichen und wies darauf hin, dass er die Besteuerungsgrundlagen gemäß der bereits eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 ansonsten gemäß § 162 AO schätzen werde (Einkommensteuerakte - EStA -, Bl. 6).

Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. November 2002 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen teilweise, weil die Kläger trotz Aufforderung bisher fehlende Unterlagen nicht abgegeben hätten. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (EStA, Bl. 47). Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, da der Einkommensteuerbescheid 1999 nicht ihrem tatsächlichen Einkommen gerecht werde (EStA, Bl. 51). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 stellte der Beklagte den Klägern anheim, die folgenden noch fehlenden Anlagen samt der zugehörigen Belege einzureichen:

  • Anlage KSO (Einkünfte aus Kapitalvermögen),
  • Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzüglich der zugehörigen Gewinnermittlungen
  • Anlagen V (für die Objekte A., B. und B.).

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien in Höhe von 986,- DM angesetzt worden, da der Betrag von 1.000,- DM aber nicht überstiegen worden sei, sei keine Versteuerung der Einkünfte vorgenommen worden. Insoweit könnten sie sich auch nicht auf das beim BFH anhängige Verfahren (IX R 62/99) berufen, das die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften betreffe. Es seien keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften versteuert worden. Eine Beschwer liege insoweit nicht vor. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften seien in Höhe von -250.000,- DM erklärt, jedoch mangels Nachweises nicht anerkannt worden. Er stelle Ihnen anheim, den Nachweis über An- und Verkauf der Wertpapiere nachzureichen. Die Belege sollten das Anschaffungsdatum, die Anschaffungskosten, das Veräußerungsdatum und den Veräußerungspreis enthalten (EStA, Bl. 54 ff.).

Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 reichte der im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 noch fehle...

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