rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.

Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, das er am 30. September 1991 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.

Es handelt sich um einen Nissan E 260, der über 4 Türen und eine Heckklappe verfügt. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 145 km/h.

An dem Fahrzeug sind technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hinteren Rücksitze wurden ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht. Im rückwärtigen Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Damit entsprach das Fahrzeug den Kriterien für die Umstufung eines Pkw in einen Lkw, die der Technische Überwachungsverein Rheinland aufgestellt und in einem Informationsschreiben vom 07. Oktober 1991 mitgeteilt hatte und die in den Streitjahren noch Gültigkeit besaßen. Dieses Informationsschreiben ist den Beteiligten vom Gericht übersandt worden. Die Umänderung des Fahrzeuges führte auch dazu, daß die rückwärtige Ladefläche mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmachte.

Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr 2625 kg, das Leergewicht 1920 kg, so daß sich die Nutzlast auf 705 kg errechnete. Aufgrund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.

Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren.

Die Tatsache, daß das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.

Im Rahmen der automatisiertem Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 29. Januar 1992 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 30. September 1991 die Steuer gem. § 9 a Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. Infolge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später infolge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekannt geworden. Es erließ am 02. Mai 1996 einen ändernden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit ab 09. Januar 1997, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte. Am 09. Dezember 1996 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, mit dem es das Fahrzeug ab 09. Januar 1997 als Lkw versteuerte, nachdem der Kläger sein Fahrzeug am 29. November 1996 beim Finanzamt vorgeführt hatte und dabei festgestellt worden war, dass die hinteren Seitenfenster verblecht worden waren. Mit erneutem Änderungsbescheid vom 21. Januar 1997 wurde das Fahrzeug ab 09. Januar 1997 wieder als Pkw besteuert, weil – so das Finanzamt – anlässlich eines Besuches des Klägers beim Finanzamt am 16. Dezember 1996 festgestellt worden sei, dass die Verblechung der Seitenfenster wieder rückgängig gemacht worden war. Bei der Vorführung des Fahrzeugs am 16. Januar 1997 sei die nun wieder vorhandene Verblechung aber nicht mit der Karosserie verschweißt gewesen. Am 29. Januar 1997 erging wegen der Beendigung der Steuerpflicht zum 17. Januar 1997 ein erneuter Änderungsbescheid. An eben diesem 17. Januar 1997 wurde dasselbe Fahrzeug erneut als Lkw auf den Kläger zugelassen, und zwar mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit Bescheid vom 04. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Steuer für die Zeit ab 17. Januar 1997 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt am 03. Dezember 1997 zurück.

Die Klage richtet sich gegen den Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Pkw besteuert wird und die Einspruchsentscheidung, in der die Anerkennung als Lkw versagt wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, daß das Finanzamt an die Beurteilung des Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle zwar nicht im rechtlichen Sinne, aber aus faktischen Gründen gebunden sei. Denn nach der Umrüstung des Fahrzeuges sei dieses nur noch zum Transport von Gütern bestimmt und geeignet. Im übrigen seien die verkehrsrechtlichen Bedingungen erfüllt, wonach das Fahrzeug als Lkw anzuerkennen sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, daß nach einer Überprüfung durch den TÜV eine verkehrsrechtliche Umstufung erfolgt sei.

Im übrigen sei die Auffassung des Finanzamtes, eine Rückrüstung des Fahrzeuges zum Pkw sei ohne weiteres möglich, nicht richtig. Denn alle für die Personenbeförd...

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