Revision eingelegt (BFH I R 47/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; NATOTrStat Art. I Abs. 1 Buchst. a, Art. X Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Zwischen den Klägern, in den Streitjahren (2010 und 2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten und spätestens seit dem 2. Juni 2006 miteinander verheirateten Ehegatten, und dem Beklagten steht sowohl die Berechtigung des Klägers in Bezug auf steuerliche Privilegien des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATOTrStat - (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 - Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - (BGBl II 1961, 1183) in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte des Klägers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. Juni 2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) - DBA-USA 1989/2008 - von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen sind.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, und die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, verfügten - spätestens - seit dem Jahr 2009 und - jedenfalls - während des gesamten Streitzeitraums über eine gemeinsame Wohnung in L (Deutschland). Für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erzielte der Kläger in den Streitjahren Einnahmen in Höhe von - wenigstens - 7.774 € für 2010 sowie 14.220 € für 2011.

Nach Aufforderung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger - soweit für den Streitgegenstand von Bedeutung - geltend, er habe eine "ID-Karte" und sei in Deutschland nicht meldepflichtig. Er habe sich auch einen "großen Zeitraum des Jahres" in den USA aufgehalten.

In ihren in der Folge übermittelten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kläger einen "nach Doppelbesteuerungsabkommen/zwischenstaatlichen Übereinkommen" steuerfreien Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 24.498 € für 2010 an. Für 2011 findet sich eine Anlage N bei den Akten, die - ohne dass dies aktenkundig gemacht worden wäre - angesichts des Schriftbildes und des verwendeten Papiers offensichtlich von der Sachbearbeiterin des Beklagten ausgefüllt wurde und in der sich bei steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorbenommen worden ist, die Angaben "s. VZ 2010" und "36038" finden.

Mit Bescheiden vom 1. Oktober 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die Streitjahre gegenüber den Klägern im Wege der Zusammenveranlagung fest, wobei er bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslöhne von 35.898 € (2010) und 36.038 € (2011) in Ansatz brachte. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, der Kläger sei als active duty bei dem civil support command beschäftigt. Das erklärte Gehalt sei daher um jeweils 3.800 € wegen Anpassung an die Gehaltsstufe und um 7.600 € (2010) sowie 7.740 € (2011) für erhaltene Privilegien im Wege der Schätzung erhöht worden.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, der Kläger sei kein Zivilist, sondern active duty, d.h., er sei im aktiven Militärdienst und damit als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln, da er als Soldat in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sei. Er, der Kläger, unterliege nicht dem DBA, sondern dem NATOTrStat. Nach dessen Art. X unterlägen die Einkünfte als Soldat nicht der deutschen Besteuerung. Allein die Tatsache, dass er, der Kläger, mit einer Deutschen verheiratet sei, führe nicht zu einer Steuerpflicht der Einkünfte in Deutschland. Er sei in Deutschland als Soldat nicht meldepflichtig. Er müsse, wenn er versetzt werde, dieser Versetzung Folge leisten. Damit sei ein unbegrenzter Aufenthalt in Deutschland aus familiären Gründen nicht gegeben.

Die Kläger hätten einen Wohnsitz in M (USA) und Kanada. Der Kläger habe ein im Jahr 2006 erworbenes Einfamilienhaus in den USA. Die Eltern des Klägers und seine restliche Familie lebten in den USA. Bei "den 24.498 €" in der Anlage N handele es sich um einen Irrtum. Es seien versehentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Beteiligungen "lt. US Er...

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