Revision eingelegt (BFH V R 11/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Margenbesteuerung bei Reiseleistungen an Vereine, Schulen und Universitäten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umsätze aus der Erbringung von Reiseleistungen gegenüber Schulen und Universitäten unterliegen der Margenbesteuerung. Die Umsätze aus der Erbringung von Reiseleistungen gegenüber eingetragenen Vereinen unterliegen nur insoweit der Regelbesteuerung, als erkennbar ist, dass der Verein Unternehmer ist und die Reise für sein Unternehmen bezieht, im Übrigen der Margenbesteuerung.

 

Normenkette

UStG §§ 25, 2 Abs. 3; 6. EG-Richtlinie Art. 26 (MwStSystRL Art. 306 - 310);, Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Anhang D Nr. 11 (MwStSystRL Art. 13 i.V.m. Anhang I Nr. 11);

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen V R 11/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Reiseleistungen, die an Schulen und Vereine erbracht wurden, der Regel- oder Margenbesteuerung unterliegen und ob die an Schulen erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sind.

Die Klägerin führt Schul- und Studienreisen durch und vermittelt solche. Sie besorgt als „Paketer“ Reisevorleistungen für Wiederverkäufer, nämlich Busunternehmen und veranstaltende Reisebüros. Daneben erbringt sie Reiseleistungen an öffentliche und private Einrichtungen wie Schulen und Vereine durch die Veranstaltung von Club- und Schulfahrten.

Ca. 10 % der Pakete werden nach einem Angebotskatalog vertrieben. Im Übrigen werden die Reisebestandteile in Form von Unterbringung, Verpflegung, Veranstaltungen, Besichtigungen vor Ort und - wenn gewünscht - Bus- und Bahnfahrten für den Besteller individuell zusammengestellt.

Die Buchungen kommen wie folgt zustande:

  • Die Leistungen für eine Gruppenreise werden von einer natürlichen Person in Auftrag gegeben, an diese fakturiert und von dieser bezahlt. Die einzelnen Reiseteilnehmer sind der Klägerin nicht bekannt.
  • Die Buchung wird von einer Schule vorgenommen, auf dem entsprechenden Briefbogen mit Schulstempel und Unterschrift des Schulleiters oder einer von ihm autorisierten Person.
  • Die Buchung wird von einem Verein vorgenommen, auf dessen Briefbogen.

Verträge mit einzelnen Reiseteilnehmern wurden von der Klägerin in diesen Fällen nicht abgeschlossen. Die diesen Reiseteilnehmern letztlich berechneten Reisekosten sind der Klägerin nicht bekannt.

Soweit die Klägerin Reiseleistungen an Schulen erbrachte, trat als Besteller also entweder die Schule, vertreten durch den jeweiligen Lehrer oder aber der Lehrer selbst auf. In allen Fällen war erkennbar, dass es sich um eine Schulfahrt handelte, bei der die Reiseteilnehmer Schüler waren und die Lehrer Begleitpersonen.

Soweit die Klägerin Verträge mit einzelnen Reisenden abgeschlossen hatte, versteuerte sie ihre Umsätze daraus gemäß § 25 UStG; diese Umsätze sind nicht im Streit.

An Busunternehmer erbrachte Leistungen versteuerte die Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften des UStG; diese Umsätze sind ebenfalls nicht im Streit.

Die Klägerin erklärte bei ihren Umsätzen aus Leistungen an Schulen (Schulfahrten) und Vereine (Vereinsfahrten)

  • Reisen ins Ausland als nicht steuerbar
  • Reisen im Inland als steuerbar
  • und steuerfrei gemäß § 4 Nr. 23 UStG, soweit es sich um Schulfahrten handelte
  • und steuerpflichtig im Übrigen.

Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zunächst zu.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Streitjahre, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 31.01.2003 dargestellt ist, vertrat er die Auffassung, dass die Reiseleistungen, soweit sie nicht an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht wurden - somit auch Leistungen an Schulen im Rahmen der Durchführung von Schulfahrten und an Vereine - nach § 25 UStG zu versteuern seien und dass unabhängig von der Frage der Regel- oder Margenbesteuerung keine Leistungen vorlägen, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG fielen (Tz. 8.1. des Prüfungsberichts).

Der Beklagte ermittelte die Umsatzsteuer wie folgt (alle Beträge in DM):

1995

1996

1997

Umsätze lt. Erkl.

161.027,00

184.911,00

139.727,00

Reduzierung Umsätze Regelbest.

- 49.726,00

- 10.407,00

- 17.435,00

Mehr-Erlöse § 25 UStG

84.459,00

66.977,00

81.412,00

Vorsteuern lt. Erkl.

58.075,40

76.673,10

83.085,14

Reduzierung gem. § 25 Abs. 4 UStG

- 8.983,39

- 13.094,96

- 14.398,21

Am 14.12.2004 erließ der Beklagte entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen machte die Klägerin geltend,

  • die Berechnungen des Finanzamts seien bereits vom Grundsatz her offensichtlich falsch. Die Margenermittlung habe zu erfolgen: Margenermittlung, Aufteilung der Reisevorleistungen auf Binnen- und Außengebiet, verhältnismäßige Aufteilung der Marge in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil, Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem steuerpflichtigen Teil
  • Stornogebühren seien in die Margenberechnung einbezogen worden (stornierte Reisen Bl. 40 Rb-Akte Band I)
  • die Besteuerung der Leistungen sei teilweise im falschen Jahr vorgenommen worden
  • die Wertung des Finanzamts, wonach Schulfahrten mangels Selbstst...

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