Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug bei Ausübung einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ausgabenabzugsverbot gem. § 3 Nr. 26 S. 2 EStG 2009 ist auch dann auf die Höhe der steuerfreien Einnahmen begrenzt, wenn diese den Freibetrag nicht erreichen.

 

Normenkette

EStG 2009 § 3 Nr. 26, § 3 c Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust aus einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Tanzsportübungsleiter anzuerkennen ist.

Der Kläger, ein Diplom-Betriebswirt, ist hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellt. Daneben war er als Übungsleiter bei einem Tanzsportclub selbständig tätig. Im Streitjahr erzielte er hieraus Honorare in Höhe von 1.128,00 €, denen er in seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Ausgaben gegenüberstellte, die zu einem Verlust von 1.450,00 € führten.

Nachdem das Finanzamt diesen Verlust mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22. Februar 2010 zunächst nicht anerkannt, sondern einen Gewinn von rd. 500,00 € errechnete hatte, einigten sich die Beteiligten im Laufe des u.a. hiergegen von dem Kläger angestrengten Einspruchsverfahrens auf den Ansatz von Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 €.

Das Finanzamt half dem Einspruch sodann mit Bescheiden vom 8. März und 18. Mai 2010 in hier nicht interessierenden Punkten ab, berücksichtigte jedoch nach wie vor keinen Verlust aus der Übungsleitertätigkeit, sondern ging unter Hinweis darauf, dass Ausgaben nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn sie über dem in § 3 Nr. 26 EStG genannten Freibetrag von 2.100,00 € lägen, von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 0,00 € aus.

Dem hielt der Kläger entgegen, mit § 3 Nr. 26 EStG sollten nebenberufliche Aktivitäten in Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienten, gefördert werden. Der Übungsleiterfreibetrag sei als Betriebsausgabenpauschale zu verstehen. § 3 Nr. 26 EStG neutralisiere sich bei Ausgabeüberschüssen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift solle ein doppelter Abzug des Freibetrages vermieden werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da er, der Kläger, lediglich die entstandenen Ausgaben zum Abzug bringe. Laut dem Finanzamt wäre ein Verlust nur abzugsfähig, wenn die Einnahmen über dem Freibetrag lägen, nicht jedoch, wenn sie darunter lägen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. Dementsprechend hätten auch der BFH in seinem Urteil vom 6. Juli 2005, XI R 61/04 , BStBl II 2006, 163 und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2007, 7 K 3121/05 B , EFG 2008, 1535 Verluste aus nebenberuflicher Beschäftigung anerkannt.

Das Finanzamt vermochte sich dem jedoch nicht anzuschließen, sondern wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte es aus, nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, dürften sie gem. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG mit den dazu in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben verrechnet werden. Im Streitfall lägen zwar die Betriebsausgaben, nicht jedoch die steuerfreien Einnahmen über dem Freibetrag von 2.100,00 €. Nach den Einkommensteuerrichtlinien seien die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit daher mit 0,00 € anzusetzen. Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil sei nicht einschlägig, da dort überhaupt keine Einnahmen zugeflossen seien und das Abzugsverbot des § 3 Nr. 26 EStG auf die Höhe der Einnahmen beschränkt sei. Bei dem o.g. Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, an die die Finanzbehörde nicht gebunden sei.

Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger - über sein bisheriges Vorbringen hinaus - geltend, mit der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG sei der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Einnahmen den Freibetrag überschritten und dass Ausgaben um den durch die Einnahmen in Anspruch genommenen Freibetrag zu kürzen seien. Damit habe er lediglich einen doppelten Abzug des Freibetrages verhindern wollen. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100,00 € nicht überschritten. So seien auch die vom Finanzamt herangezogenen Richtlinien zu verstehen. Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen, so läge ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor, da dann Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in Zusammenhang stünden, unberücksichtigt blieben. Nach richtigem Verständnis des § 3 Nr. 26 EStG seien sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben um den in Anspruch genommenen Freibetrag zu kürzen.

Der Kläger beantragt daher,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18. Mai 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2010 dahin zu ändern, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.289,30 € Berücksichtigung findet,

hilfsweise,die Revision zuzulassen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der v...

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