rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensteuer Bankguthaben des Klägers bei seinem der freiberuflichen Tätigkeit dienenden Betriebsvermögen gemäß §§ 95, 96 BewG oder als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG anzusetzen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die mit ihrem minderjährigen Sohn zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist als Notar freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

In der vom Beklagten angeforderten Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1996 erklärten die Kläger Guthaben auf Geschäftskonten des Klägers in Höhe von 796.265,98 DM als Betriebsvermögen. Am 8. Dezember 1995 hatte der Kläger Festgeld in Höhe von 664.204,10 DM auf das betriebliche Girokonto überwiesen; dieser Betrag war in dem erklärten Guthaben enthalten.

Der Beklagte behandelte den Betrag von 664.204,10 DM als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger weiter ihr Begehren, das gesamte am Stichtag 1.1.1996 auf dem betrieblichen Girokonto vorhandene Guthaben als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Zur Begründung tragen sie vor, das gesamte Guthaben einschließlich des zeitweise als Festgeld angelegten Betrages stamme unstreitig aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Es sei zu keinem Zeitpunkt für private Zwecke verwendet worden. Der Beklagte sehe zu Unrecht die Ansammlung des Geldbetrages auf einem Festgeldkonto als Überführung in den privaten Vermögensbereich an. Soweit er sich darauf stütze, dass es üblich sei, die nicht aktuell für betriebliche Zwecke benötigten Geldmittel in das Privatvermögen zu überführen, seien dies blanke Unterstellungen. Tatsächlich sehe die Praxis bei den Klägern so aus, dass ca 1/3 der betrieblichen Gewinne auf ein privates Festgeldkonto gingen und 2/3 auf ein betriebliches Festgeldkonto, über das nur der Kläger allein verfügungsberechtigt sei. Die Erklärung der Zinsen aus dem betrieblichen Festgeldkonto als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung der Kläger habe nur auf dem buchhalterischen Umstand beruht, dass die Zinsen im Journal nicht erfasst gewesen seien. Den Klägern als steuerlichen Laien dürfe dieser auf Unkenntnis beruhende Fehler nicht zum Nachteil gereichen. Tatsächlich werde das Geld bereitgehalten, um gegebenenfalls eine andere Notarstelle übernehmen zu können. Erfahrungsgemäß würden Notarstellen sehr plötzlich und kurzfristig ausgeschrieben und in der Regel nach Dienstalter vergeben. Dann müsste kurzfristig Einstiegskapital für die Übernahme der Kanzlei zur Verfügung stehen. Konkret habe er sich für die Notarstelle in Kirchheim-Bolanden beworben; diese sei jedoch an einen anderen Bewerber vergeben worden. Auf dessen Notarstelle habe er sich u. a. aus familiären Gründen nicht beworben.

Der Beklagte habe mit der Sachbehandlung im Übrigen gegen eine anlässlich einer Außenprüfung getroffene verbindliche Zusage verstoßen. Der Kläger habe dem Prüfer gegenüber damals erklärt, dass die Festgeldkonten stets zu 2/3 freiberuflichen Zwecken und zu 1/3 privaten Zwecken gedient hätten, woraufhin der Prüfer erklärt habe, für die Vergangenheit müsse er alles privat behandeln; für die Zukunft könne der Kläger dies jedoch vermeiden, indem er kurz vor dem Stichtag die betrieblichen Gelder auf das betriebliche Konto überweise. Soweit der Beklagte sich in der Einspruchsentscheidung darauf berufe, der Prüfer sei dazu nicht befugt gewesen, sei dies irrelevant, denn der Prüfer habe dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt erkennbar gemacht, dass er seine Kompetenzen überschreite. Ebensowenig habe der Prüfer kundgetan, nur unverbindlich seine Rechtsansicht zu äußern. Es liege auf der Hand, dass in diesem Fall der Kläger die Absprache sofort abgebrochen hätte und nicht anschließend wie vom Prüfer vorgeschlagen verfahren wäre. Im Vertrauen auf diese Abrede sei auch die Erstellung von Bilanzen, in denen das Guthaben als gewillkürtes Betriebsvermögen hätte ausgewiesen werden können, unterblieben.

Hilfsweise machen die Kläger einen die Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch in Höhe der festgesetzten Vermögensteuer geltend, da der Prüfer mit der unzulässigen Auskunft gegen seine Amtspflichten verstoßen habe.

Die Kläger beantragen,

den Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1996 vom 2. März 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1998 in der Weise zu ändern, dass Bankguthaben in Höhe von 664.204,10 DM nicht als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG, sondern als Betriebsvermögen angesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Er stellt entscheidend darauf ab, dass der ...

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